1. Aufgabe:
Der Nennbetrag einer Forderung aus Lieferungen und Leistungen lautet auf 50 000 € + 7 % Umsatzsteuer = 53 500 €. Bereits gegen Ende des Geschäftsjahres 19 war dem Gläubiger dieser Forderung bekannt, dass ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden ist und mit ca. 90 % Forderungsausfall zu rechnen sein wird.
Im Februar des Geschäftsjahres 20 kam der Schuldner durch eine Erbschaft unerwartet zu Geld.
Der Gläubiger stellte seinen Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 19 im März des Geschäftsjahres 20 auf.
Wie ist die Forderung über 53 500 € auf den 31.12.19 zu bewerten?
2. Aufgabe:
Nach dem Bilanzstichtag, aber vor der Aufstellung des Jahresabschlusses des Geschäftsjahres 19 erfährt der Unternehmer, dass der Dachstuhl des eigenen Lagerhauses vom Hausbock befallen ist. Ist diese Tatsache bewertungsrechtlich von Bedeutung? Sollten Sie diese Frage bejahen, stellt sich die weitergehende Frage, in welcher Weise sich dieser Vorgang bei der Bilanzierung auswirken könnte.
3. Aufgabe:
Die E-Bike GmbH ist ein Einproduktunternehmen. Im ersten Geschäftsjahr kam es laut GuV zu den folgenden Aufwendungen, weitere Aufwendungen gibt es nicht:
• Materialaufwand 200 000 €,
• Personalaufwand 620 000 €,
• Abschreibungen 180 000 €.
Die GmbH hat bei voller Auslastung der Kapazitäten genau 2 000 Fahrräder hergestellt. Weiterhin ist bekannt, dass hiervon 1 600 Stück mit einem Aufschlag von 50 % verkauft wurden. Die verbleibenden 400 Stück befinden sich im Lager.
a) Berechnen Sie die HK pro Stück,
b) Vervollständigen Sie die GuV auf der Ertragsseite,
c) Ermitteln Sie das Ergebnis vor Steuern.
4. Aufgabe:
Das Prinzip der Wesentlichkeit kann andere Bewertungsgrundsätze aushebeln. Erhärten Sie bitte diese
Aussage durch zwei Beispiele.
5. Aufgabe:
Die Tretauto AG muss aufgrund eines Produktmangels (zu hohe Emissionen bei den Dieselmotoren) für die Schadensbegleichung 10 Mrd. € im Jahr 2019 bilden. In 2020 kommt es diesbezüglich zu
Auszahlungen von 8,5 Mrd. €. Im Jahr 2021 sind keine weiteren Zahlungen zu leisten. Im Jahr 2022 gelangt man zu der Erkenntnis, dass alle Ansprüche befriedigt worden sind.
Bilden Sie für die einzelnen Jahre die nötigen Buchungssätze.
6. Aufgabe:
Was versteht man unter dem „Verbot der Übervorsicht“? Wie zeigt sich dieses Verbot bei dem Gewinnrealisationsprinzip?
7. Aufgabe:
Die Hansebau AG hat am 15.02.2019 eine neue Produktionsanlage für 560 000 € netto erworben. Der Transport der Anlage wurde von einem Spediteur für 15 000 € netto durchgeführt.
Die nötigen Installationsarbeiten wurden von Mitarbeitern der Hansebau AG durchgeführt. Hierfür fielen Materialeinzelkosten von 8 000 € und Fertigungseinzelkosten von 12 000 € an.
Nach der Montage der neuen Produktionsanlage wurde der TÜV mit der Sicherheitsprüfung beauftragt.
In dem Abnahmeprotokoll vom 29.03.2019 wurde bestätigt, dass alle Auflagen der Arbeitssicherheit sowie des Umweltschutzes erfüllt werden. Der TÜV hat für diese Leistung 25 000 € netto berechnet.
Zur Finanzierung dieser Anlage nahm die Hansebau AG einen Kredit auf. Die Zinsbelastung hierfür betrug im Jahr 2019 14 000 €.
Das Datum der Betriebsfähigkeit sowie der tatsächlichen Inbetriebnahme fiel auf den 01.04.2019.
a) Ermitteln Sie die Anschaffungskosten der Produktionsanlage auf Grundlage des HGB.
b) Das Geschäftsjahr der Hansebau AG stimmt mit dem Kalenderjahr überein. Die Nutzungsdauer der Anlage beträgt 10 Jahre. Wie hoch ist der Buchwert am ersten Bilanzstichtag bei linearer Abschreibung?
8. Aufgabe:
Im Beispiel 3.7 unter Kapitel 3.2.2.5 wird der Teilwert der Wertpapiere am Bilanzstichtag mit 18 180 € ermittelt.
a) Berechnen Sie den Teilwert bei einem Preis von 110 €/Aktie.
b) Gegen welchen allgemeinen Bewertungsgrundsatz verstieße eine Bilanzierung der Wertpapiere zu diesem höheren Teilwert?