1. Aufgabe:
Der Nennbetrag einer Forderung aus Lieferungen und Leistungen lautet auf 50 000 € + 19 % Umsatzsteuer = 59 500 €. Bereits gegen Ende des Geschäftsjahres 15 war dem Gläubiger dieser Forderung bekannt, dass ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden ist und mit ca. 90 % Forderungsausfall zu rechnen sein wird.
Im Februar des Geschäftsjahres 16 kam der Schuldner durch eine Erbschaft unerwartet zu Geld.
Der Gläubiger stellte seinen Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 15 im März des Geschäftsjahres 16 auf.
Wie ist die Forderung über 59 500 € auf den 31.12.15 zu bewerten?
2. Aufgabe:
Nach dem Bilanzstichtag, aber vor der Aufstellung des Jahresabschlusses des Geschäftsjahres 11 erfährt der Unternehmer, dass der Dachstuhl des eigenen Lagerhauses vom Holzbock befallen ist. Ist diese Tatsache bewertungsrechtlich von Bedeutung? Sollten Sie diese Frage bejahen, stellt sich die weitergehende Frage, in welcher Weise sich dieser Vorgang bei der Bilanzierung auswirken könnte.
3. Aufgabe:
Bilden Sie ein Beispiel, in dem auf eine Bilanzierung wegen des Grundsatzes der Wesentlichkeit verzichtet werden kann.
4. Aufgabe:
Einige allgemeine Bewertungsgrundsätze machen andere gegenstandslos, d.h., heben sie auf. Erhärten Sie bitte diese Aussage durch zwei Beispiele.
[. . .]
<Pkt.>/16 Pkt.
5. Aufgabe:
Nennen Sie ein Beispiel für ein mögliches Abweichen vom Grundsatz der Bewertungsstetigkeit.
[. . .]
<Pkt.>/10 Pkt.
6. Aufgabe:
Was versteht man unter dem „Verbot der Übervorsicht“? Wie zeigt sich dieses Verbot bei dem Gewinnrealisationsprinzip?
[. . .]
<Pkt.>/10 Pkt.
7. Aufgabe:
Ein Gewerbetreibender hatte am 1.6.16 einen Lkw unter Inzahlunggabe eines gebrauchten Lkw (Buchwert 0 €, Teilwert 19 700 €) für 200 000 € Listenpreis erworben.
Abrechnung des Lkw-Händlers:
Listenpreis 1 Lkw, Typ … 200 000 €
Überführungskosten 2 000 €
Sonderausstattung 8.000 €
+ 19 % Umsatzsteuer 210 000 €
39 900 €
Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens
+ 19 % Umsatzsteuer 30 000 €
5 700 € 249 900 €
35 700 €
Restschuld 214 200 €
Diese Restschuld wurde im Juni 16 durch Banküberweisung beglichen.
Die Zulassungskosten beliefen sich auf 180 €. Der Gewerbetreibende bezahlte diese Kosten bar und buchte sie ebenso wie die Kosten für Nummernschilder (120 € + 19 % USt.) als Aufwand. Für Kfz-Versicherung und Kfz-Steuern für den Zeitraum 1.6.16 – 31.5.17 wurden am 1.6.16 zusammen 29 200 € entrichtet und als Aufwand des Jahres 16 gebucht.
Bei einem 100-prozentigen Vorsteuerabzug wurde firmenseitig gebucht und bilanziert:
Anschaffungskosten = Listenpreis 200 000 €
Die Anschaffungskosten des neuen Lkw sind zu ermitteln.
8. Aufgabe:
Im Beispiel 3.7 unter Kapitel 3.2.2.5 wird der Teilwert der Wertpapiere am Bilanzstichtag mit 18 180 € ermittelt.
a) Berechnen Sie den Teilwert bei einem Preis von 110 €/Aktie.
b) Gegen welchen allgemeinen Bewertungsgrundsatz verstieße eine Bilanzierung der Wertpapiere zu diesem höheren Teilwert?