BUJA 1-XX1-A24

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Buchführung 1

Lösung zum Heft Buja1 (BUJA 1-XX1-A24)
Es handelt sich um die Note 2,0.
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Zu den folgenden Fällen (a-k) ist kurz und präzise Stellung zu beziehen. Eine Beurteilung, die sich auf eine gesetzliche Regelung stützt, sollte die entsprechenden Paragrafen des HGB nennen.
a) Unter einem Jahresabschluss fehlen die Angaben zu § 251 HGB.
5 Pkt.
b) Der Jahresabschluss wird nicht um einen Lagebericht ergänzt.
5 Pkt.
c) Die Gewinn-und-Verlust-Rechnung einer Kapitalgesellschaft beginnt mit dem
Rohergebnis.
5 Pkt.
d) Der Jahresabschluss einer deutschen Kapitalgesellschaft ist in der englischen
Sprache verfasst.
5 Pkt.
e) Ein Einzelunternehmer verzichtet auf die Erstellung des Inventars.
5 Pkt.
f) Eine Personengesellschaft wurde am 1. Dezember des Jahres X1 gegründet. Da
im Monat Dezember X1 nur geringe Umsätze angefallen waren, wurde der erste
Jahresabschluss auf den 31.12.X2 unter Einbeziehung der Zahlen des Dezember
X1 aufgestellt.
5 Pkt.
g) Die Bilanz einer GmbH wird allein vom Steuerberater dieses Unternehmens
unterzeichnet.
5 Pkt.
h) Der Jahresabschluss einer KG wird ausschließlich von den Komplementären
unterzeichnet.
5 Pkt.
i) Nur die Kommanditisten einer KG unterzeichnen den Jahresabschluss.
5 Pkt.
j) Den Jahresabschluss einer KG unterzeichnen sämtliche Voll- und Teilhafter.
5 Pkt.
k) Ein Kleingewerbetreibender ermittelt seinen Gewinn aus Gewerbebetrieb freiwillig durch eine Bilanz und eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung.
5 Pkt.
2. Bilden Sie Beispiele einer Segmentierung für die Umsatzerlöse eines Autoherstellers.
5 Pkt.
3. Nennen Sie fünf vereinfachte Inventurverfahren.
5 Pkt.
4. Definieren Sie den Fachbegriff „Kontenwahrheit“.
5 Pkt.
5. Nennen Sie fünf schwere Mängel der Buchführung.
10 Pkt.
6. Ein finanzamtlicher Betriebsprüfer stellt beim Beginn seiner Prüfung an einem 3.
August im Büro des Steuerpflichtigen Folgendes fest:
a) Das Kassenbuch liegt nicht vor; nach Aussagen des Steuerpflichtigen läge es
beim Steuerberater. Der Betriebsprüfer unterbricht die Prüfung und kündigt die
Fortsetzung für den 4. August an.
b) Am 4. August ist das Kassenbuch vorhanden. Der Steuerpflichtige hatte das Kassenbuch ganz offensichtlich seit Ende Juli nicht täglich geführt und am Abend
des 3. August „aktualisiert“. Dabei hatte er sich im Datum geirrt und die Eintragungen bis zum 8. August vorgenommen (Anmerkung: Ein Fall aus der beruflichen Praxis des Autors).
Nehmen Sie eine kritische Würdigung dieses Falles vor. Gehen Sie dabei auch auf
mögliche Konsequenzen ein
Weitere Information: 10.12.2024 - 03:25:03
  Kategorie: Finanzwesen
Eingestellt am: 04.05.2022 von JuLue
Letzte Aktualisierung: 02.06.2023
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