BWL 2 ILS Einsendeaufgabe
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Grundlagen des Steuer- und Rechtswesens
Habe diese Einsendeaufgabe mit einer 2 zurück erhalten. Es war etwas knifflig, aber doch zu lösen.
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BWL 2 Einsendeaufgabe.docx
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Situation 1:
A)
Da Herr Ausweg eine selbstständige Tätigkeit ausübt, somit Unternehmer ist, ist er zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Er kann seine erhobene Umsatzsteuer, von der Vorsteuer für die Büromöbel abziehen.
Ohne die Rechnung für die Büroausstattung hätte Ausweg 152€ Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen müssen.
Durch die Rechnung kann er einen Vorsteuerabzug von 380 € geltend machen und hätte somit eine Umsatzsteuerzahllast von – 228,00 €.
B)
Herr Libri hat die Umsatzsteuer – Voranmeldungen mit Datum vom 18.03.2018 zu spät übermittelt, da die Umsatzsteuer – Voranmeldung bis zum 10.03.2018 beim Finanzamt hätte eingehen müssen.
Da dieses Datum aber auf einen Samstag fällt, verlängert sich die Frist automatisch auf den nächsten Werktag, also der 12.03.2018.
Situation 2:
A)
Gewinn vor Steuern 10.295.400,00€
-Körperschaftssteuer (15%) 1.544.310,00€
-Solidaritätszuschlag (5,5% von 1544310,00) 84.937,05€
=Ausschüttung (Bardividende) 8.666.152,95€
Die Bardividende beträgt 8.666.152,95€.
B)
Bardividende 8.666.152,95€
-Kapitalertragssteuer (25% der Bardividende) 2.166.538,24€
-Solidaritätszuschlag (5,5% von 2.166.538,24€) 119.159,60€
= Auszahlung (Nettodividende) 6.380.455,11€
Die maximale Nettodividende, welche an die Anteilseigner gezahlt werden kann, beträgt 6.380.455,11€.
Situation 3:
A)
Der Bescheid gilt ab dem 24.03.2018 (Poststempel 21.03.2018 + 3Tage).
Da der 24.03.2018 auf einen Samstag fällt, ist der Tag der Bekanntgabe Montag der 26.03.2018.
Beginn der Rechtsbehelfsfrist:
1 Tag nach dem Bekanntgabe Tag- also Dienstag der 27.03.2018.
Ende der Rechtsbehelfsfrist:
Tag des nächsten Monats, mit denselben Zahlen, also Donnerstag der 26.04.2018.
B)
Durch den Rechtsbehelf und der damit angenommenen Richtigkeit des Einspruchs, wird Frau Tücülü einen geänderten Steuerbescheid erhalten.
Dieser könnte auch zu ihren Ungunsten ausfallen.
Durch den geänderten Steuerbescheid, zum Glück, mit der Anerkennung der zu Unrecht abgezogenen Werbungskosten, wird sich die Höhe der festgesetzten Steuer mindern.
Bei den Werbungskosten gibt es generell einen Freibetrag in Höhe von 1.000,00 €.
Sollten die 860,00 € zu Unrecht nicht anerkannten Werbungskosten diesen Betrag nicht übersteigen, so bleibt es bei dem erteilten Einkommensteuerbescheid.
Situation 4:
A) Umsatzsteuer
Unsere Unternehmen erheben Umsatzsteuer, sind bei eingehenden Rechnungen vorsteuerabzugsberechtigt,
Da die Umsatzsteuer ein durchlaufender Posten ist, hat sie keinerlei Auswirkungen auf das Unternehmensergebnis.
B) Lohnsteuer
Als Arbeitgeber behält der Unternehmer die Lohnsteuer ein, welche auf den Arbeitslohn der Arbeitnehmer anfällt.
Durch diesen Vorgang ist auch die Lohnsteuer ein durchlaufender Posten ohne Einfluss auf das Unternehmensergebnis.
C) Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist von der Höhe des Gewinns (innerhalb eines Jahres) abhängig.
Auf seiner Grundlage die Gewerbesteuer berechnet wird.
Demensprechend vermindert sie das Unternehmensergebnis, da sie abzuführen ist.
D) Grundsteuer
Es Fällt dann die Grundsteuer an, wenn das Grundstück betrieblich genutzt wird.
Die Grundsteuer gehört zu den Betriebskosten, auch sie ist abzuführen, da mindert sie das Unternehmensergebnis.
Situation 5:
1. Lohnsteuer
2. Umsatzsteuer, Vorsteuer, KFZ – Steuer, Energiesteuer
3. Vorsteuer
4. Grunderwerbssteuer
Situation 6:
795.000,00 € Gewinn aus Gewerbebetrieb
45.800,00 € + Hinzurechnungen
20.250,00 € - Kürzungen
820.550,00 € = vorläufiger Gewerbebetrag auf volle 100,00 € abzurunden
820.500,00 €
24.500,00 € - Freibetrag von
796.000,00 €
796.000,00 x 3,5 % = 27.860,00 € Steuermessbetrag
27.860,00 x 400 % Hebesatz
111.440,00 € (Gewerbesteuer)
Die Gewerbesteuer beträgt 111.440,00€.
Situation 7:
Steuerberechnung
Einkünfte der betreffenden Einkunftsarten
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit 59.000 €
(Werbungskosten) – 1.950€
= 57050€
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 34.000 €
Aufwendungen – 11.800 €
= 22.200 €
Summe der Einkünfte / Gesamtbetrag der Einkünfte 79.250,00 €
- Sonderausgaben 7.000,00 €
- außergewöhnliche Belastungen 900,00 €
= Einkommen 71.350,00 €
= zu versteuerndes Einkommen 71.350,00 €
Situation 8:
3740€ AN- Anteil zur RV
+ 3740€ AG-Anteil zur RV
+ 3600€ Basisvorsorge in priv. Leibrenten Vers.
= 11080€ zu berücksichtigende Altersvorsorgeaufwendung
Höchstbetrag 46724€
Anzusetzen sind 11080€
84% von 11080€ = 9307,20€
9307,20€
- 3740,00€ steuerfreier AG-Anteil
= 5567,20 abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendung
Situation 9:
Ja, Frau Mata hat eine Leistung im Sinne des UstG bewirkt.
Da sie das Fahrrad nicht nur verkauft hat (Verpflichtungsgeschäft), sondern auch übergeben (Erfüllungsgeschäft) hat.
Die Erfüllung ist umsatzsteuerrechtlich unabdingbar für die Erwirkung einer Leistung.
Situation 10:
Eine steuerrechtliche Buchführungspflicht ergibt sich aus §140 AO und aus §141 AO
Sollte Herr Drehauf Kaufmann sein, ergibt sich für ihn die abgeleitete Buchführungspflicht.
Laut §238 HGB ist jeder Kaufmann zu einer Buchführung verpflichtet.
Kaufmann ist jeder, der ein Handelsgewerbe betreibt (§1 Abs. 1 HGB)
Wenn Herr Drehauf handelsrechtlich Buchführungspflichtig ist (§141 AO),
dann ist er auch steuerrechtlich
Buchführungspflichtig.
Wenn seine Umsätze mehr als 600.000€ im Kalenderjahr entsprechen oder sein Gewinn, mehr als
A)
Da Herr Ausweg eine selbstständige Tätigkeit ausübt, somit Unternehmer ist, ist er zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Er kann seine erhobene Umsatzsteuer, von der Vorsteuer für die Büromöbel abziehen.
Ohne die Rechnung für die Büroausstattung hätte Ausweg 152€ Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen müssen.
Durch die Rechnung kann er einen Vorsteuerabzug von 380 € geltend machen und hätte somit eine Umsatzsteuerzahllast von – 228,00 €.
B)
Herr Libri hat die Umsatzsteuer – Voranmeldungen mit Datum vom 18.03.2018 zu spät übermittelt, da die Umsatzsteuer – Voranmeldung bis zum 10.03.2018 beim Finanzamt hätte eingehen müssen.
Da dieses Datum aber auf einen Samstag fällt, verlängert sich die Frist automatisch auf den nächsten Werktag, also der 12.03.2018.
Situation 2:
A)
Gewinn vor Steuern 10.295.400,00€
-Körperschaftssteuer (15%) 1.544.310,00€
-Solidaritätszuschlag (5,5% von 1544310,00) 84.937,05€
=Ausschüttung (Bardividende) 8.666.152,95€
Die Bardividende beträgt 8.666.152,95€.
B)
Bardividende 8.666.152,95€
-Kapitalertragssteuer (25% der Bardividende) 2.166.538,24€
-Solidaritätszuschlag (5,5% von 2.166.538,24€) 119.159,60€
= Auszahlung (Nettodividende) 6.380.455,11€
Die maximale Nettodividende, welche an die Anteilseigner gezahlt werden kann, beträgt 6.380.455,11€.
Situation 3:
A)
Der Bescheid gilt ab dem 24.03.2018 (Poststempel 21.03.2018 + 3Tage).
Da der 24.03.2018 auf einen Samstag fällt, ist der Tag der Bekanntgabe Montag der 26.03.2018.
Beginn der Rechtsbehelfsfrist:
1 Tag nach dem Bekanntgabe Tag- also Dienstag der 27.03.2018.
Ende der Rechtsbehelfsfrist:
Tag des nächsten Monats, mit denselben Zahlen, also Donnerstag der 26.04.2018.
B)
Durch den Rechtsbehelf und der damit angenommenen Richtigkeit des Einspruchs, wird Frau Tücülü einen geänderten Steuerbescheid erhalten.
Dieser könnte auch zu ihren Ungunsten ausfallen.
Durch den geänderten Steuerbescheid, zum Glück, mit der Anerkennung der zu Unrecht abgezogenen Werbungskosten, wird sich die Höhe der festgesetzten Steuer mindern.
Bei den Werbungskosten gibt es generell einen Freibetrag in Höhe von 1.000,00 €.
Sollten die 860,00 € zu Unrecht nicht anerkannten Werbungskosten diesen Betrag nicht übersteigen, so bleibt es bei dem erteilten Einkommensteuerbescheid.
Situation 4:
A) Umsatzsteuer
Unsere Unternehmen erheben Umsatzsteuer, sind bei eingehenden Rechnungen vorsteuerabzugsberechtigt,
Da die Umsatzsteuer ein durchlaufender Posten ist, hat sie keinerlei Auswirkungen auf das Unternehmensergebnis.
B) Lohnsteuer
Als Arbeitgeber behält der Unternehmer die Lohnsteuer ein, welche auf den Arbeitslohn der Arbeitnehmer anfällt.
Durch diesen Vorgang ist auch die Lohnsteuer ein durchlaufender Posten ohne Einfluss auf das Unternehmensergebnis.
C) Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist von der Höhe des Gewinns (innerhalb eines Jahres) abhängig.
Auf seiner Grundlage die Gewerbesteuer berechnet wird.
Demensprechend vermindert sie das Unternehmensergebnis, da sie abzuführen ist.
D) Grundsteuer
Es Fällt dann die Grundsteuer an, wenn das Grundstück betrieblich genutzt wird.
Die Grundsteuer gehört zu den Betriebskosten, auch sie ist abzuführen, da mindert sie das Unternehmensergebnis.
Situation 5:
1. Lohnsteuer
2. Umsatzsteuer, Vorsteuer, KFZ – Steuer, Energiesteuer
3. Vorsteuer
4. Grunderwerbssteuer
Situation 6:
795.000,00 € Gewinn aus Gewerbebetrieb
45.800,00 € + Hinzurechnungen
20.250,00 € - Kürzungen
820.550,00 € = vorläufiger Gewerbebetrag auf volle 100,00 € abzurunden
820.500,00 €
24.500,00 € - Freibetrag von
796.000,00 €
796.000,00 x 3,5 % = 27.860,00 € Steuermessbetrag
27.860,00 x 400 % Hebesatz
111.440,00 € (Gewerbesteuer)
Die Gewerbesteuer beträgt 111.440,00€.
Situation 7:
Steuerberechnung
Einkünfte der betreffenden Einkunftsarten
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit 59.000 €
(Werbungskosten) – 1.950€
= 57050€
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 34.000 €
Aufwendungen – 11.800 €
= 22.200 €
Summe der Einkünfte / Gesamtbetrag der Einkünfte 79.250,00 €
- Sonderausgaben 7.000,00 €
- außergewöhnliche Belastungen 900,00 €
= Einkommen 71.350,00 €
= zu versteuerndes Einkommen 71.350,00 €
Situation 8:
3740€ AN- Anteil zur RV
+ 3740€ AG-Anteil zur RV
+ 3600€ Basisvorsorge in priv. Leibrenten Vers.
= 11080€ zu berücksichtigende Altersvorsorgeaufwendung
Höchstbetrag 46724€
Anzusetzen sind 11080€
84% von 11080€ = 9307,20€
9307,20€
- 3740,00€ steuerfreier AG-Anteil
= 5567,20 abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendung
Situation 9:
Ja, Frau Mata hat eine Leistung im Sinne des UstG bewirkt.
Da sie das Fahrrad nicht nur verkauft hat (Verpflichtungsgeschäft), sondern auch übergeben (Erfüllungsgeschäft) hat.
Die Erfüllung ist umsatzsteuerrechtlich unabdingbar für die Erwirkung einer Leistung.
Situation 10:
Eine steuerrechtliche Buchführungspflicht ergibt sich aus §140 AO und aus §141 AO
Sollte Herr Drehauf Kaufmann sein, ergibt sich für ihn die abgeleitete Buchführungspflicht.
Laut §238 HGB ist jeder Kaufmann zu einer Buchführung verpflichtet.
Kaufmann ist jeder, der ein Handelsgewerbe betreibt (§1 Abs. 1 HGB)
Wenn Herr Drehauf handelsrechtlich Buchführungspflichtig ist (§141 AO),
dann ist er auch steuerrechtlich
Buchführungspflichtig.
Wenn seine Umsätze mehr als 600.000€ im Kalenderjahr entsprechen oder sein Gewinn, mehr als
Weitere Information:
21.11.2024 - 02:50:16
Kategorie: | Finanzwesen | |
Eingestellt am: | 19.03.2021 von Kasia85 | |
Letzte Aktualisierung: | 19.03.2021 | |
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Studium: | ||
Bisher verkauft: | 5 mal | |
Bisher aufgerufen: | 1055 mal | |
Prüfungs-/Lernheft-Code: | : BWL 2-XX1-A09 | |
Benotung: | 1 |
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