1. Aufgabe:
Berechnen Sie den Gewinn eines Gewerbetreibenden aus Husum gemäß § 4 Abs. 3 EStG für das Jahr 2019. Der Unternehmer tätigt nur umsatzsteuerpflichtige Umsätze.
1. Warenverkauf gegen bar
+ 19 % USt. 100 000,00 €
19 000,00 €
2. Wareneinkauf gegen bar
+ 19 % USt. 60 000,00 €
11 400,00 €
3. Eingang einer Forderung aus 2018 1 910,00 €
4. Bezahlung von Personalkosten 23 000,00 €
5. Kauf eines neuen Computers am 2.1.2019
+ 19 % USt.
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 3 Jahre 2 000,00 €
380,00 €
6. Verkauf der alten Schreibmaschine für
+ 19 % USt.
(auf null € abgeschrieben) 400,00 €
76,00 €
7. Kauf eines Schreibtisches
+ 19 % USt. am 01.02.2019
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 10 Jahre 380,00 €
72,20 €
8. Kauf eines unbebauten Lagerplatzes am 1.9.2019 15 000,00 €
9. Aufnahme eines Kredites zur Finanzierung des Kaufes 15 000,00 €
10. Kreditzinsen 900,00 €
11. Forderungen gegenüber Kunden in 2019 14 145,00 €
12. Ein Teil der eingekauften Waren ist im Wert gesunken,
Wertminderung
1 000,00 €
13. Überweisungen der USt.-Zahllast an das Finanzamt 2 000,00 €
Der Gewinn soll, wie in den Vorjahren auch, so niedrig wie möglich ausfallen.
2. Aufgabe:
Ermitteln Sie für eine Einzelunternehmung aus Lübeck, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG errechnet, die Bilanzansätze für den VZ 2019 auf den 31.12.2019. Der Gewinn soll, wie in den Vorjahren auch, so gering wie möglich ausfallen. Der endgültige Gewinn ist nicht zu berechnen. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vergünstigungen des § 7g EStG sind noch in keinem Jahr erfüllt worden.
1. Am 31.12.2019 befinden sich noch Rohstoffe im Lager. Die Anschaffungskosten betrugen 600 €. Der voraussichtlich dauernd niedrigere Teilwert zum 31.12.2019 beträgt 500 €.
2. Die Unternehmung hat am 13.1.2017 einen Buchungsautomaten für 10 000 € netto erworben. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt 5 Jahre. Am 31.12.2019 stellt sich heraus, dass die Anschaffung ein Fehlkauf war, die Computerwelle überschwemmt den Markt. Im Januar 2020 ist der Computer höchstens noch für netto 1 000 € zu verkaufen.
3. Bewertung von Rohstoffen:
Anschaffungsjahr Anschaffungs-
kosten Teilwert
31.12.18 Teilwert
31.12.19
2019 Rohstoff A
2019 Rohstoff B
2018 Rohstoff C
2018 Rohstoff D 10 000 €
7 000 €
5 000 €
4 000 €
4 000 €
5 000 € 9 000 €
7 500 €
3 500 €
5 500 €
Am 31.12.2018 wurde die Bewertung korrekt entsprechend den einkommensteuerlichen Vorschriften vorgenommen.
4. Am 1.9.2019 ist eine Maschine erworben worden:
Kaufpreis 22 000 € netto,
5 % Treuerabatt,
2 % Skonto bei Zahlung innerhalb von 2 Wochen; es wird am 5.9.2018 durch Banküberweisung gezahlt, die zusätzlichen Montage- und Transportkosten betragen 2 000 €.
Die Maschine hat eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 12 Jahren.
5. Unter den Verbindlichkeiten befindet sich eine Rechnung vom 20.12.2019 eines Schweizer Lieferanten über umgerechnet 15 400 €. Der Kurs des Schweizer Franken betrug am 20.12.2019 70. Am 31.12.2019 betrug der Kurs für den Schweizer Franken 68.
6. Der Einzelunternehmer legt am 20.2.2019 folgende, bisher zu seinem Privatvermögen gehörende Wirtschaftsgüter in den Betrieb ein:
Wirtschaftsgut Tag der
Anschaffung
AK TW zum Zeit-
punkt der Einlage
a) Siemens-Aktien (30 Aktien) 07.07.2015 900 € 1 100 €
b) Anteil Klein GmbH (30 % des Grundvermögens) 03.07.2014 10 000 € 13 000 €