Die M-GmbH in Hannover ist Mutterunternehmen von zwei Tochtergesellschaften in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Der Bilanzbuchhalter der M-GmbH hat folgende Daten ermittelt:
(Tabelle)
Anmerkung: Vor dem 31.12.X1 war die M-GmbH nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet.
Aufgaben:
a) Untersuchen Sie, ob zum 31.12.X2 aufgrund der obigen Daten ein Konzernabschluss erstellt werden muss.
b) Wie wäre zu entscheiden, wenn es sich bei der Muttergesellschaft um die M-AG handelt, deren Wertpapiere an deutschen Börsenplätzen gehandelt werden?
c) Warum ist es für eine deutsche Muttergesellschaft (z.B. M-AG in Hannover) bei der Beurteilung der Konzernrechnungslegungspflicht unerheblich, dass die IFRS keine größenabhängigen Befreiungen kennen?
2. Aufgabe:
Die X-AG hält 90 % der Gesellschaftsanteile an der Y-GmbH. Der in der Bilanz der X-AG ausgewiesene Beteiligungsbetrag entspricht dem 90-prozentigen Anteil am Eigenkapital der Y-GmbH. Die Bilanzen der beiden Gesellschaften zeigen in zusammengefasster Form das folgende Bild (Angaben in TEUR):
(Tabelle)
Aufgaben:
a) Entwickeln Sie aus den beiden Bilanzen nach dem einheitstheoretischen Ansatz die Konzernbilanz und erläutern Sie dabei die Grundzüge der Einheitstheorie (entity theory).
b) Stellen Sie die Wesensmerkmale der Interessentheorie (parent company theory) dar. (Die Konzernbilanz nach dieser Theorie soll nicht entwickelt werden.)
3. Aufgabe:
Die A-AG ist die Muttergesellschaft eines Konzerns; sie hat ein mit dem Kalenderjahr übereinstimmendes Geschäftsjahr. Einige Tochterunternehmen haben ein abweichendes Geschäftsjahr:
• die B-GmbH bilanziert jeweils am 30.9.
• die C-GmbH bilanziert jeweils am 30.6.
• die D-GmbH bilanziert jeweils am 31.3.
Aufgaben:
a) Erläutern Sie, welche Tochtergesellschaften gemäß HGB einen Zwischenabschluss erstellen müssen oder erstellen dürfen.
b) Stellen Sie anhand des Beispiels dar, inwieweit die IFRS-Regelungen zur Zwischenabschlusspflicht von den HGB-Regelungen abweichen.
c) Erläutern Sie, wie der Konzernabschluss beeinträchtigt werden kann, wenn bei abweichenden Abschlussstichtagen kein Zwischenabschluss erstellt wird.
4. Aufgabe:
Die M-AG in Hamburg erstellt einen Konzernabschluss nach dem Rechnungslegungsstandard der IFRS. Sie ist zu 25 % an der A-GmbH in Wien und zu 95 % an der B-GmbH in Hannover beteiligt. Die B-GmbH hält ihrerseits 35 % der Anteile an der A-GmbH. Außerdem besitzt die M-AG 45 % der Anteile an der C-GmbH in Flensburg. In einer Zusatzvereinbarung wurde festgelegt, dass die M-AG die Finanz- und Geschäftspolitik der der C-GmbH bestimmt. Im Ausmaß der Kapitalanteile bestehen auch Stimmrechtsanteile.
Aufgaben:
a) Stellen Sie die Beteiligungen in einem Strukturbild aufgrund des oben dargelegten Sachverhalts grafisch dar.
b) Begründen Sie, ob die A-GmbH in den IFRS-Konzernabschluss einzubeziehen ist.
c) Die M-AG hat am 5. Oktober X1 60 % des Stammkapitals der D-GmbH erworben. Diese Anteile sollen im nächsten Jahr wieder veräußert werden; entsprechende Verhandlungen hat es bereits gegeben und können auch belegt werden. Legen Sie dar, ob die D-GmbH in den Konzernabschluss per 31.12.X1 einzubeziehen ist.
5. Aufgabe:
Die Global Media AG in Hannover ist ein Mutterunternehmen mit insgesamt drei Tochterunternehmen und nach den handelsrechtlichen Vorschriften verpflichtet, einen Konzernabschluss zu erstellen. Die Aktien der Global Media AG werden nicht an einer Börse in Deutschland notiert.
Aufgaben:
a) Entscheiden Sie begründet, ob ein Konzernabschluss nach den Regelungen der IFRS anstelle eines handelsrechtlichen Konzernabschlusses erstellt werden kann.
b) Nennen Sie die Pflichtbestandteile eines Konzernabschlusses nach IFRS.
c) Legen Sie dar, ob ein deutsches Mutterunternehmen, das einen Konzernabschluss nach IFRS erstellt, einen Konzernlagebericht nach HGB erstellen muss.