1. Aufgabe:
In der Lohnpfändungssache gegen den geschiedenen Arbeitnehmer Frank Stein, Hamburg, Krohnsallee 34 – Aktenzeichen des Amtsgerichts Hamburg: M 245/61 – erhält dessen Arbeitgeber, die Firma David & Co., Hamburg, Petersstr. 67, am 1. November 20.. auf Antrag des Rolf Meier, Hamburg, Parkstr. 1, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über 380 € und eine Aufforderung gem. § 840 ZPO. Frank Stein ist bei David & Co. gegen ein monatliches Nettogehalt von 2 500 € angestellt und ist gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet. Aus den Personalakten ergibt sich Folgendes: Wegen eines Darlehens von 2 000 € hat Frank Stein am 3. März 20.. von seinem Gehalt 100 € monatlich an den Gläubiger Emil Schulze und weitere 500 € am 15. April des gleichen Jahres an seine geschiedene Ehefrau Emma als Sicherheit für deren Unterhaltsanspruch abgetreten. Ferner hat Gerhard Voss am 1. September eine Vorpfändung wegen 150 € Reparaturkosten zustellen lassen.
a) Berechnen Sie den pfändbaren Anteil des Nettoeinkommens des Frank Stein.
b) Welchen Betrag kann Rolf Meier vom Einkommen des Frank Stein nach der aktuellen Pfändungstabelle pfänden lassen?
2. Aufgabe:
Wegen einer rechtskräftig festgestellten Forderung „Hochzeitsessen für 20 Personen anlässlich ihrer Verehelichung“ pfändet das Restaurant „Ratskeller“ die Gehaltsforderung des Angestellten Brause gegen dessen Arbeitgeber Holler. Brause hat ein monatliches Gehalt von 4 000 € brutto. An 10 Tagen im Monat hat er wichtige Kunden zu besuchen. Um den fähigen Brause zu halten, hat ihm Holler statt des üblichen Tagegeldes von 30 € pro Tag eine Pauschale von 500 € monatlich zugebilligt. Bei der dem Pfändungsbeschluss folgenden Monatsabrechnung hat Brause für Überstunden 100 € und als einmalige Heiratsbeihilfe 200 € zu erhalten. An Lohnsteuern, Sozialversicherungsabgaben usw. sind 1 000 € abzuführen.
Brause gewährt seiner Ehefrau, einem Kind aus erster Ehe, einem unehelichen Kind und dessen unverheirateter Mutter Unterhalt.
a) Berechnen Sie den pfändbaren Lohnanteil für diesen Monat.
b) Begründen Sie die einzelnen Positionen.
3. Aufgabe:
Auf Antrag des Gläubigers Mücke ist gegen den Arbeitnehmer Pahl ein Mahnbescheid über 500 € ergangen. Mücke teilt sofort dem Arbeitgeber Stein mit, dass die Pfändung aus dem Mahnbescheid bevorstehe, und fordert ihn auf, nicht an Pahl zu zahlen. Gleichzeitig fordert er Pahl auf, sich jeder Verfügung über seinen Anspruch zu enthalten. Zwei Wochen später hat Mücke einen Vollstreckungsbescheid und einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt. Bei Zustellung des Pfändungsbeschlusses erklärt Stein, er habe bereits vor einigen Tagen dem Pahl das Gehalt ausgezahlt.
Muss Arbeitgeber Stein noch einmal zahlen? Bitte begründen Sie Ihre Ansicht.