Das Wohnraummietrecht unterscheidet sich in vielen Punkten von dem Gewerberaummietrecht. Erläutern Sie die Gründe und die Folgen dieser Tatsache.
Vermieter V schließt mit seinem Mieter, dem Steuerberater M, einen auf 10 Jahre befristeten Mietvertrag, der am 01.06. . .00 zu laufen begann und eine Laufzeit bis zum 31.05. . .10 haben soll. Im ursprünglichen Mietvertrag, den beide Parteien unterzeichnet haben, ist eine Miete von 8,00 € pro Quadratmeter vereinbart. Im Februar . . 08 schreibt M den V an und teilt ihm mit, dass die Auftragslage in seinem Steuerbüro in der letzten Zeit stark rückläufig war. M teilt ferner mit, dass er sein Büro nur dann aufrechterhalten kann, wenn er drastische Sparmaßnahmen einleitet. Insoweit bittet M den V, die Miete auf 7,00 € pro Quadratmeter zu reduzieren. V schreibt wenige Tage später zurück, dass er den M insoweit unterstützt und mit einer solchen Reduzierung der Miete einverstanden ist. Selbst durch die Reduzierung der Miete schafft es M nicht, seinen Bürobetrieb aufrechtzuerhalten. Er beschließt daher, sein Büro zu schließen und kündigt aus diesem Grund zum 02.06. . .08 den Mietvertrag zum 31.08. . .08. V ist mit dieser Kündigung nicht einverstanden und beruft sich auf die Befristung. Er ist der Ansicht, M sei noch bis zum 31.05. . .10 verpflichtet, die vereinbarte – nunmehr reduzierte – Miete zu zahlen.
Kann V bis zum Ablauf der Befristung die Miete von M verlangen?
V und M haben einen Mietvertrag über eine von M gemietete 3-Zimmer-Wohnung geschlossen. Die monatliche Miete beträgt 500,00 € inkl. Betriebskosten.
Das Mietverhältnis war von Beginn an durch Meinungsverschiedenheiten zwischen V und M geprägt. M hat oft unpünktlich seine Miete gezahlt. Gegen jede Betriebskostenabrechnung hat er Einspruch eingelegt. Des Weiteren hat er in der Vergangenheit wegen Bauarbeiten am Nachbargrundstück die Miete einmal gemindert. Während jedoch in der letzten Zeit die Mietzahlungen seitens des M pünktlich waren, hat er – ohne Grund – die Monatsmieten für die Monate Mai und Juni eines Jahres nicht beglichen. V erklärt daraufhin am 10.06. gegenüber M schriftlich die fristlose Kündigung des Mietvertrages und begründet dies mit dem jetzt eingetretenen Zahlungsverzug. M reagiert auf die Kündigung nicht, sodass V einen Anwalt mit einer Räumungsklage beauftragt. Die Räumungsklage wird dem M am 03.07. zugestellt. Am 06.07. erkennt V auf seinem Kontoauszug, dass M 2 000,00 € bezahlt hat, mit dem Vermerk „Miete für Mai bis August“. V fragt seinen Anwalt, ob die Kündigungsklage von
Erfolg gekrönt sein wird. Anwalt R verneint dies.