Aufgabenstellung:
Das Sortiment einer Supermarktkette hat bei den Kunden das Image „zu teuer“. Also entscheidet sich der Händler zu verstärkten Sonderangeboten und beschließt, die Pizzamarke „Ristorante“ von Dr. Oetker zeitlich befristet günstiger anzubieten.
Eine Tiefkühlpizza der Marke Dr. Oetker kostet bei diesem Händler normal 3,40 € (Monat I). Pro Monat lassen sich zu diesem Preis 180 Packungen verkaufen.
Der stärkste Wettbewerber „Wagners Steinofenpizza“ liegt zum Preis von 3,80 € in der Tiefkühltruhe.
Für einen Monat (Monat II) bietet der Händler die Marke „Dr. Oetker Ristorante“ im Sonderangebot an und verkauft die Marke für 2,90 € pro Stück.
Der Absatz steigt mit dem niedrigeren Preis von 180 auf 260 verkaufte Stück pro Monat. Die Aktion läuft für einen Monat.
Nach einem weiteren Monat (Monat III), in dem die Marke Dr. Oetker im Sonderangebot verkauft wurde, erhöht die Handelskette den Verkaufspreis wieder von 2,90 € auf den alten Preis 3,40 €. Die zu erwartende Preiselastizität bei Preiserhöhung wird auf den Betrag „-4“ geschätzt.
a) Wie hoch ist die Preiselastizität der Nachfrage für Dr. Oetker Ristorante bei der Preissenkung von Monat I auf Monat II?
b) Welche Zahl von Packungen wird die Marke Dr. Oetker im Monat nach der Sonderangebotsphase wohl verkaufen? Schätzen Sie das Resultat!
2. Betrachten Sie die Besonderheiten der linearen Preis-Absatzkurve.
a) Worum handelt es sich, wenn vom Prohibitivpreis und von der Sättigungsmenge die Rede ist?
b) Vergleichen Sie das Modell des Kaufverhaltens anhand der linearen Preis-Absatz-kurve mit dem realen Kaufverhalten in realen Gütermärkten. Sie können die Märkte für Vergasertreibstoff (z. B. Superbenzin) für Pkws oder den Markt für Mischbrot im Supermarkt wählen.
Welche Annahmen der linearen Preis-Absatzkurve sind nicht erfüllt? Führen Sie drei Diskrepanzen mit realen Märkten auf!
3. a) Beschreiben Sie stichwortartig die wichtigsten Vorschriften, die ein marktbeherrschendes Unternehmen beachten muss, um vom Bundeskartellamt nicht des „Missbrauchs von Marktmacht“ angeklagt zu werden!
b) Was genau ist aus der Sicht des Bundeskartellamts unter „Marktbeherrschung“ zu verstehen?
c) Aufgabentext:
Ein Hersteller im Siegerland produziert Leder als sogenannte Lohngerberei. Kunden sind Schäfer und Metzger, die ihre Tierhäute zu Leder gerben lassen. Ein befreundetes Unternehmen im Dillkreis bietet seinen Kunden dieselben Leistungen an. Der Marktanteil beider Unternehmen liegt unter 1 % des bundesdeutschen Marktes.
Eines Abends kommen die beiden Unternehmer nun in geselliger Runde auf die Idee, ihre Einzugsbereiche einvernehmlich abzugrenzen. Jeder Anbieter soll künftig nur die Kunden aus dem eigenen Einzugsbereich bedienen. Überschneidungen der Kundenkreise sollen bereinigt werden.
Kunden aus dem Siegerland sind künftig an das Siegerländer Unternehmen weiterzuleiten, Kunden aus dem Dillkreis sollen von dem Anbieter im Dillkreis bedient werden.
Frage:
Ist die geplante Absprache der beiden Unternehmen legal oder könnte sie verboten werden?