STEU 29 Praxiswissen Steuerrecht - Einkommen-, Lohn- und Körperschaftssteuer

STEU 29 Praxiswissen Steuerrecht - Einkommen-, Lohn- und Körperschaftssteuer Cover - STEU 29 Praxiswissen Steuerrecht - Einkommen-, Lohn- und Körperschaftssteuer 3.50
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STEU 29-XX1-A27

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1. Aufgabe:
Erläutern Sie, was Gewinn im Sinne des § 4 Abs. 1 EStG ist. Bilden Sie bitte ein Zahlenbeispiel.

2. Aufgabe:
Bis zu welchem Betrag kann der sofortige Abzug für geringwertige Wirtschaftsgüter in Anspruch
genommen werden?

3. Aufgabe:
Handwerksmeister Lohmann hat sich am 15. Oktober eine Maschine für 50 000 € gekauft. Die
Nutzungsdauer der Maschine beträgt 10 Jahre. Wie hoch sind die jährlichen höchstzulässigen
Absetzungen für Abnutzung, und wie hoch ist der jeweilige Buchwert vom ersten bis zum letzten Jahr
unter Anwendung der linearen AfA?

4. Aufgabe:
Damenfrisör Weiß hat im letzten Jahr einen Umsatz von 300 000 € und einen Gewinn von 65 000 €
erzielt. Darf er seinen Gewinn durch Gegenüberstellung der Einnahmen und der Betriebsausgaben gem.
§ 4 Abs. 3 EStG ermitteln? Begründen Sie kurz.

5. Aufgabe:
Kraftfahrzeugmeister Forder weist in seiner letzten Bilanz vom 31. Dezember ein Betriebsvermögen
von 350 000 € aus. Das Betriebsvermögen am Ende des vorangegangenen Jahres betrug lt. Bilanz
400 000 €. Seine Privatentnahmen haben einschließlich der Einkommensteuer im letzten Jahr 63 000 €
betragen. Wie hoch ist der zu versteuernde Gewinn des letzten Jahres?

6. Aufgabe:
Bauunternehmer Hochstein entnimmt seinem Betriebsvermögen 20 Aktien im Nennwert von je 50 € =
insgesamt 1 000 €, die in der Bilanz mit 1 500 € zu Buch stehen. Er hat für diese Aktien ursprünglich
1 800 € gezahlt. Am Tag der Entnahme beträgt der Börsenkurs je Aktie 200 €. Mit welchem Betrag
muss Hochstein die Entnahme buchen? Wie hoch ist der sich durch die Entnahme evtl. ergebende
außerordentliche Ertrag?

7. Aufgabe:
Ein Steuerpflichtiger führt 10 Aktien, die er für 11 000 € privat gekauft und die letzten fünf Jahre als
Privatvermögen gehalten hat, seinem Betrieb zu. Der Teilwert (Börsenkurs) betrug am Tag der Einlage
19 000 €. Mit welchem Betrag muss die Einlage bewertet werden?

8. Aufgabe:
Eine GmbH hat im letzten Wirtschaftsjahr einen Gewinn von 300 000 € erzielt. Sie beschließt, diesen
Gewinn nach Abzug der Körperschaftsteuer zu gleichen Teilen an ihre beiden Gesellschafter
auszuschütten. Bei den Gesellschaftern handelt es sich einerseits um eine AG, zum anderen um den
Privatmann Lorenz.
Berechnen Sie bitte:
a) die Höhe der jedem Gesellschafter auszuzahlenden Ausschüttung vor Abzug der Kapitalertragsteuer.
b) Welche steuerlichen Folgen ergeben sich für die AG und für Lorenz? Lorenz hat keinen Antrag auf
Einbeziehung der Kapitalerträge in die ESt-Veranlagung gestellt.
Der Einfachheit halber müssen Sie den Solidaritätszuschlag nicht berücksichtigen.

9. Aufgabe:
Der Steuerpflichtige Kramer hat im Veranlagungszeitraum in seinem Privathaushalt folgende
Aufwendungen:
a) Für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe inkl. der Abgaben an die Minijob-Zentrale 6 000 €.
b) Für die Gartenpflege durch eine Fachfirma 1 100 € und für die Fensterreinigung durch eine
Gebäudereinigungsfirma 600 € (jeweils Lohnanteile + Umsatzsteuer).
c) In diversen Rechnungen von Handwerksfirmen, die in und an seinem Haus Instandhaltungsarbeiten
vorgenommen haben (Klempner, Elektriker) sind Materialanteile + Umsatzsteuer von 4 000 € und
Lohnanteile + Umsatzsteuer in Höhe von 2 000 € enthalten.
Welche Beträge für a) bis c) kann Kramer auf Antrag von seiner Steuerschuld abziehen lassen? Geben
Sie auch die Gesamtsumme an.

10. Aufgabe:
Der 85-jährige Unternehmer Felix Graf erzielt regelmäßig Einkünfte von jährlich rd. 3 Mio €. Hierin
sind Gewinnanteile aus einer OHG von rd. 2,5 Mio € enthalten. Steuerlich wird er seit Jahrzehnten von
einer namhaften Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatergesellschaft betreut. Er betrachtet die modernen
Kommunikationsmedien als „Teufelswerk“ und sieht nicht ein, dass seine Einkommensteuererklärungen
ab 2011 elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden sollen. Er stellt deshalb beim Finanzamt den
Antrag, ihn im Hinblick auf sein fortgeschrittenes Lebensalter von der Verpflichtung zur elektronischen
Übermittlung zu befreien. Im Übrigen weist er darauf hin, dass er weder PC noch Internetzugang besitzt
und auch nicht beabsichtigt, sich dies anzulegen. Wie wird das Finanzamt über den Antrag entscheiden?
Begründen Sie kurz.
Weitere Information: 11.12.2024 - 12:07:28
  Kategorie: Rechnungswesen
Eingestellt am: 10.02.2021 von Lennik1821
Letzte Aktualisierung: 13.02.2021
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Prüfungs-/Lernheft-Code: STEU 29-XX1-A27
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