1.
Das Finanzamt gab am 15.11.2021 (Montag) den Einkommensteuerbescheid zur Post.
Der Bescheid ging beim Steuerpflichtigen am 16.11.2021 ein.
Der Steuerpflichtige legte gegen diesen Bescheid am 19.12.2021 Einspruch ein.
Aufgabe:
Wurde der Einspruch fristgerecht eingelegt?
Berechnen Sie bitte die Rechtsbehelfsfrist, indem Sie wie folgt vorgehen: Bekanntgabe, Beginn und Ende der Rechtsbehelfsfrist.
6 Pkt.
2.
a)
Die Steuerpflichtige A hat ihre Umsatzsteuererklärung 2019 am 30.11.2021 beim Finanzamt eingereicht.
b)
Die Steuerpflichtige B hat die Umsatzsteuererklärung 2015 am 01.02.2017 beim Finanzamt eingereicht.
Aufgabe:
Ermitteln Sie bitte den Beginn und das Ende der Festsetzungsverjährung für die o.g. Fälle. Gehen Sie dabei davon aus, dass im Fall B der Tatbestand der Steuerhinterziehung vorliegt.
8 Pkt.
3.
Der Einkommensteuerbescheid 2020 des Steuerpflichtigen A ging am 09.05.2021 zur Post. Am 11.07.2021 ging beim Finanzamt eine Kontrollmitteilung ein, aus der hervorgeht, dass der Steuerpflichtige A seine Betriebseinnahmen aus Gewerbebetrieb in Höhe von 10.000,00 € zu niedrig erklärt hat.
Frage:
Kann der Einkommensteuerbescheid 2020 nach § 173 AO geändert werden? Bitte begründen Sie Ihre Antwort.
3 Pkt.
4.
B gab seine Einkommensteuererklärung 2021 im März 2022 ab. Hierin hat er Mieteinnahmen für eine Wohnung in Höhe von 600,00 € monatlich nicht angegeben.
Der zuständige Sachbearbeiter des Finanzamts machte im Juni 2022 Urlaub. Während seines Urlaubs ging beim Finanzamt eine Kontrollmitteilung ein, aus der sich ergab, dass der Steuerpflichtige B die o.g. Mieteinnahmen nicht erklärt hat.
Die Kontrollmitteilung wurde durch einen Mitarbeiter in die Akte geheftet, ohne dass der Sachbearbeiter diese Kontrollmitteilung sah. Nach der Rückkehr aus seinem Urlaub bearbeitete der Sachbearbeiter die Steuererklärung, ohne die Kontrollmitteilung zu beachten. Der Einkommensteuerbescheid wurde ohne die o.g. Mieteinnahmen bekannt gegeben.
Nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist stößt der Sachbearbeiter im November 2022 zufällig auf die Kontrollmitteilung und will den Einkommensteuerbescheid ändern.
Frage:
a)
Ist eine Änderung nach § 173 AO möglich?
b)
Ist eine Änderung nach § 172 AO möglich?
Bitte begründen Sie Ihre Antwort.
6 Pkt.
5.
Das Betriebsvermögen des Gewerbetreibenden B, der seinen Gewinn nach § 5 EStG ermittelt, beträgt nach der Bilanz am 31.12.2021 160.000,00 € und nach der Bilanz zum 31.12.2020 80.000,00 €.
B hat in 2021 Waren in Höhe von 20.000,00 € entnommen.
Außerdem hat er von seinem Privatkonto 25.000,00 € abgehoben und damit betriebliche Schulden beglichen.
Bitte stellen Sie die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich für das Kalenderjahr 2021 dar.
5 Pkt.
6.
X, Inhaber eines Einzelhandelsgeschäfts, hat folgendes Vermögen:
•
betrieblich genutztes Grundstück
600.000,00 €
•
Waren
50.000,00 €
•
Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten
16.000,00 €
•
Forderungen an Kunden
15.000,00 €
•
ausschließlich privat genutzter Pkw
60.000,00 €
•
privates Einfamilienhaus
800.000,00 €
•
betriebliches Bankdarlehen
200.000,00 €
•
Barbestand in der Geschäftskasse
1.000,00 €
Wie hoch ist sein Betriebsvermögen?
8 Pkt.
7.
Der Steuerpflichtige D, verheiratet, hat im Kalenderjahr 2021 folgende Einnahmen:
•
aus seinem Arbeitsverhältnis als Personalsachbearbeiter
70.000,00 €
•
Mieteinnahmen aus der Vermietung einer Eigentumswohnung
20.000,00 €
•
aus dem Verkauf seines vor 4 Jahren angeschafften privaten Pkw
8.000,00 €
•
aus einem Lottogewinn
10.000,00 €
Er möchte folgende Ausgaben in seiner Steuererklärung geltend machen:
•
Gewerkschaftsbeitrag
180,00 €
•
D fährt an 220 Tagen mit dem PKW zur Arbeit (einfache Entfernung 12 km). Lt. ADAC Tabelle entstehen pro gefahrenem Kilometer Kosten in Höhe von 0,45 €.
•
Beitrag für den Kegelclub Gut Holz
100,00 €
•
ADAC Beitrag
80,00 €
•
AfA für die vermietete Eigentumswohnung
4.000,00 €
•
Hypothekenzinsen/Jahr für die vermietete Eigentumswohnung
6.000,00 €
a)
Wie hoch sind seine steuerpflichtigen Einnahmen im Kalenderjahr 2021?
b)
Welche der von D geltend gemachten Ausgaben sind als Werbungskosten bei welcher Einkunftsart abzuziehen und in welcher Höhe? Begründen Sie bitte Ihre Lösung.
13 Pkt.
8.
R bezieht seit dem 01.08.2019 eine monatliche Altersrente von 1.000,00 €. Ursprünglich sollte er lediglich 900,00 € erhalten. Erst mit Hilfe eines Rentenberaters gelang es ihm, die Rente in Höhe von 1.000,00 € monatlich zu erhalten. Für die Hilfe des Rentenberaters musste er im Oktober 2019 400,00 € zahlen. Am 01.07.2020 wurde die Rente auf monatlich 1.020,00 € und am 01.07.2021 auf 1.040,00 € erhöht.
Berechnen Sie bitte die „Sonstigen Einkünfte“ nach § 22 EStG für die Kalenderjahre 2019 bis 2021.
10 Pkt.
9.
Entscheiden Sie, ob die folgenden Versicherungsbeiträge zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 a EStG gehören oder ob sie nicht zu berücksichtigen sind.
Beiträge zur:
a)
Kfz-Haftpflichtversicherung
300,00 €
b)
Kfz-Teilkaskoversicherung
250,00 €
c)
Rechtsschutzversicherung
100,00 €
d)
Hausratversicherung
100,00 €
e)
Arbeitslosenversicherung
700,00 €
5 Pkt.
10.
Bernd (Beamter, ledig) bezog in 2021 aus seinem Dienstverhältnis als Beamter Einnahmen in Höhe von 35.000,00 €. Er hatte in 2021 für eine private kapitalgedeckte Leibrentenversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG) einen Betrag von insgesamt 3.100,00 € gezahlt.
Ermitteln Sie bitte die abzugsfähigen Sonderausgaben nach § 10 Abs. 3 EStG.
8 Pkt.
11.
Z kauft am 09.10.2012 ein Grundstück für 250.000,00 € in Stuttgart. Dieses Grundstück gehört fortan zu dem Privatvermögen des Z.
Am 10.12.2018 veräußert Z das Grundstück für 260.000,00 €. Der Kaufpreis wird jedoch nicht in einem Betrag gezahlt, sondern wie folgt gestundet:
240.000,00 €
am 11.05.2018
10.200,00 €
am 11.06.2019
9.400,00 €
am 10.06.2020 und weitere
400,00 €
am 02.01.2021.
Im Zuge der Stundung werden angemessene Stundungszinsen vereinbart, welche in 2021 zu zahlen sind.
Würdigen Sie den Sachverhalt steuerlich.
9 Pkt.
12.
Der Angestellte Paul, dessen Ehefrau Hildegunde nicht berufstätig ist (es erfolgt Zusammenveranlagung), bezahlte im Kalenderjahr 2021 einen Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 5.000,00 €. Der steuerfreie Arbeitgeberanteil wurde in gleicher Höhe gegeben.
Zusätzlich bezahlte er in 2021 insgesamt 2.800,00 € in eine private kapitalgedeckte Leibrentenversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG).
Ermitteln Sie bitte die abzugsfähigen Sonderausgaben nach § 10 Abs. 3 EStG.
10 Pkt.
13.
Der ledige Matthias erklärte folgende Einkünfte:
2017
Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)
1.750.000,00 €
2018
Verlust aus Gewerbebetrieb
−
1.650.000,00 €
2019
Gewinn aus Gewerbebetrieb
300.000,00 €
Weitere Einkünfte hatte er nicht. Die o.g. Einkünfte entsprechen jeweils auch dem Gesamtbetrag der Einkünfte.
Ermitteln Sie:
•
in welcher Höhe ein Verlustrücktrag von 2018 nach 2017 möglich ist;
•
in welcher Höhe ein Verlustvortrag von 2018 nach 2019 nach Berücksichtigung des Verlustrücktrags möglich ist.
9 Pkt.
Gesamt: 100 Pkt.