Anne, geboren am 01.01.1966, und Anton, geboren am 01.01.1964, wohnen seit ihrer Hochzeit am 15.01.2016 in einer gemeinsamen Wohnung in Darmstadt.
Anne arbeitet als kaufmännische Angestellte in einem Autohaus. Ihr monatlicher Bruttoarbeitslohn lt. Arbeitsvertrag beträgt 3.000,00 €. Sie fährt an 220 Tagen im Jahr mit ihrem eigenen Auto in das 40 km entfernte Autohaus. Im Dezember 2016 kauft sie bei ihrem Chef ein neues Auto. Ihr Chef gewährt ihr einen Rabatt von 2.500,00 € gegenüber dem Preis, den ein anderer Kunde hätte zahlen müssen. Anne muss nur noch 17.500,00 € zahlen. Auf der Lohnsteuerkarte ist nur der laufende Arbeitslohn i.H.v. 36.000,00 € bescheinigt. Neben ihrer Tätigkeit bei dem Autohaus interessiert sich Anne für moderne Literatur. Ein bekannter Verlag hat sie daher als Lektorin mit einem Jahresgehalt von 10.000,00 € brutto (lt. zweiter Lohnsteuerkarte) eingestellt. Um diese Tätigkeit ausüben zu können, musste sich Anne ein Arbeitszimmer (nur mit Schreibtisch und Regalen ausgestattet) einrichten, da der Verlag kein Büro für sie zur Verfügung stellt. Dies hat sie bereits im Januar 2016 beim Umzug in die neue Wohnung, für die monatlich 750,00 € Miete zuzüglich 100,00 € Nebenkosten von den Eheleuten gezahlt werden, getan. Das Arbeitszimmer umfasst 15 % der gesamten Wohnfläche. Im Januar 2016 hat Anne für das Arbeitszimmer einen Schreibtisch (Nutzungsdauer 10 Jahre) für 750,00 € gekauft. Im September 2016 erwarb sie das dazugehörige Regal für 400,00 €. Anton ist angestellter Handelsvertreter mit einem jährlichen Bruttoarbeitslohn lt. Arbeitsvertrag von 50.000,00 €. Dieser Betrag wurde auch auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt. Von seinem Arbeitgeber wird Anton ein Auto (Bruttolistenpreis 40.000,00 €) für Dienstreisen, Privatfahrten und für die Fahrten zwischen Wohnung und der 25 km entfernten ersten Tätigkeitsstätte (in 2016 an 120 Tagen) zur Verfügung gestellt. Anton muss hierfür 150,00 € monatlich bezahlen. Da Anton eine Vergütung für die Nutzung des Autos zahlt, hat der Arbeitgeber keine lohnsteuerlichen Folgerungen gezogen. Der nicht kirchensteuerpflichtige Anton hatte 250.000,00 € geerbt und anschließend direkt angelegt. Er erzielte folgende Einnahmen aus der Anlage seines Vermögens:
Aktiendepot: Gutschrift von 6.000,00 € Dividenden aus der Beteiligung an verschiedenen Aktiengesellschaften
Sparbuch: Gutschrift von 5.000,00 € Zinsen
Verkaufserlös: Aus dem Verkauf von Aktien erzielte Anton einen Gewinn von 10.000,00 €. Nach Abzug der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags wurden ihm von der Bank 7.362,50 €ausgezahlt.
GmbH-Anteile: Anton ist mit 30 % an der A-GmbH beteiligt. Er erhält eine Ausschüttung von 20.000,00 €. Um die Beteiligung zu finanzieren, hatte Anton ein Darlehen über 300.000,00 € aufgenommen. Hierfür musste er 16.667,00 € Schuldzinsen zahlen.
Freistellungsaufträge hat Anton versehentlich nicht erteilt. Im Februar 2016 kaufte Anton ein Sechsfamilienhaus (Bj. 1983) für 900.000,00 €. Das Grundstück ist 1000 qm groß und der Wert des Grund und Bodens beträgt 250,00 € /qm. Der Kaufvertrag datiert vom 15.02.2016; Übergang Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten war der 01.03.2016. Neben dem Kaufpreis zahlte Anton 3,5 % Grunderwerbsteuer auf den Kaufpreis, 1.500,00 € Gerichtsgebühren (davon 1.000,00 € für die Eigentumsumschreibung und 500,00 € für die Eintragung einer Grundschuld) und 11.000,00 € Notargebühren (davon 9.000,00 € für den Kaufvertrag, 2.000,00 € für die Grundschuldeintragung). Alle 6 Wohnungen sind vermietet und je Wohnung beträgt die Miete 750,00 € zuzüglich 150,00 € Nebenkosten. Die Miete und die Nebenkosten sind jeweils zum 05. eines Monats zu entrichten. Die Mieten Januar 2017 wurden von den Mietern wegen der Feiertage bereits am 23.12.2016 bezahlt und am 27.12.2016 dem Konto des Anton gutgeschrieben. Zur Finanzierung des Kaufpreises hat Anton einen Kredit über 600.000,00 € (Laufzeit 6 Jahre) aufgenommen, der ihm unter Abzug eines Disagios von 30.000,00 € am 01.03.2016 ausgezahlt wurde. Er bezahlte damit am 02.03.2016 den Kaufpreis. Die monatliche Zinsbelastung beträgt seit dem 01.03.2016 2.000,00 €. Im Jahr 2016 hatte Anton 5.000,00 € weitere Aufwendungen, insbesondere Kosten für Strom, Heizung und Wasser für das Grundstück. Die abziehbaren Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen von Anton und Anne betragen 7.500,00 €.
Aufgabe:
Ermittlen Sie das zu versteuernde Einkommen der Eheleute Anne und Anton für das Jahr 2016. Nehmen Sie dabei insbesondere zu folgenden Themen Stellung:
• Steuerpflicht, Veranlagungsart (Welche sind möglich?), Tarif
• Art und Höhe der Einnahmen, Werbungskosten und Einkünfte
• Ermittlung der Summe der Einkünfte, des Gesamtbetrages der Einkünfte, des Einkommens und des zu versteuernden Einkommens
Begründen Sie Ihre Entscheidungen unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen. Gehen Sie davon aus, dass die Eheleute möglichst wenig Steuern zahlen wollen.