Fall 1:
A möchte als Alleingesellschafter eine GmbH gründen. Da der Ruf einer GmbH seiner Ansicht nach umso besser ist, je höher ihr Stammkapital ist, möchte er die GmbH mit einem Stammkapital von € 100 000,00 gründen. Das Geld hat er aufgrund einer Erbschaft zur Verfügung. Da er für den beabsichtigten Geschäftsbetrieb der GmbH nur € 25 000,00 benötigt, möchte er den überschießenden Teil nach Gründung der GmbH sofort wieder an sich zurück überweisen und für eigene Zwecke verwenden.
Wie ist der Sachverhalt rechtlich zu würdigen? Gibt es Alternativen, die dem Wunsch des A jedenfalls im Ergebnis nahekommen?
Fall 2:
B und C gründen mit einer Bareinlage von € 50 000,00 eine GmbH. Unternehmensgegenstand ist der An- und Verkauf von hochwertigen Gebrauchtfahrzeugen. B und C sind an der Gesellschaft zu gleichen Teilen beteiligt. Beide werden einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer. Nach Beurkundung der Gründung leisten B und C vollständig ihre Einlage und beginnen wie von vornherein vereinbart sogleich mit ihrer Geschäftstätigkeit. C kauft im Namen der GmbH von V zwei gebrauchte Porsche Cayenne (Wert € 30 000,00 bzw. 45 000,00). Mit den € 50 000,00 aus der Bareinlage leistet er eine Anzahlung. Der restliche Kaufpreis in Höhe von € 25 000,00 wird gestundet. Der eine Porsche im Wert von € 45 000,00 wird gestohlen. Versicherungsschutz besteht nicht. Danach wird die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen. Leider entwickeln sich die Geschäfte nicht so wie von B und C erhofft. B gewährt der GmbH zunächst noch ein Darlehen in Höhe von € 10 000,00. Nach einem Streit mit dem C verkauft er seinen Geschäftsanteil an den X. X wird als neuer Gesellschafter in die Gesellschafterliste eingetragen. X wird zum Geschäftsführer bestellt. C legt sein Geschäftsführeramt nieder, bleibt aber weiterhin Gesellschafter der GmbH. Zuvor lässt sich der B sein Darlehen noch von der GmbH zurückbezahlen. Auch X kann die Geschäfte der GmbH nicht mehr entscheidend beeinflussen. Im Gegenteil: Zwar kann der noch vorhandene Porsche mit erheblichem Gewinn verkauft werden. Aufgrund riskanter Geschäfte des alsdann zum Geschäftsführer bestellten X können Gehälter und Mieten etc. nicht mehr bezahlt werden. 9 Monate nach dem Ausscheiden des B und der Rückzahlung des Darlehens an ihn ist die GmbH zahlungsunfähig. Der Geschäftsführer X legt sein Geschäftsführeramt gegenüber der Gesellschafterversammlung nieder und überreicht dem C als seinem Mitgesellschafter eine entsprechende Erklärung. X verschwindet mit dem restlichen Barvermögen aus der Geschäftskasse. Sein Aufenthalt lässt sich nicht ermitteln.
C hat Kenntnis von diesem Geschehen und fragt, was zu tun sei.
Später wird auf Antrag des Finanzamts das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter fragt nach Ansprüchen gegen die Gesellschafter B, C und X. V fragt, ob er sich wegen seiner noch ausstehenden Forderung nur an den Insolvenzverwalter halten kann oder auch an die Gesellschafter privat.