Einsendeaufgabe - STW01N XX8 K27 - Note 1
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Einsendeaufgabe - STW01N XX8 K27 - Note 1
Lösungshilfe Einsendeaufgabe STW01N
Lösungshilfe für das Fernstudium geprüfte/r technische/r Betriebswirt/in IHK bei der ILS.
Code: STW01N XX8 K27
Die Einsendeaufgabe wurde von mir persönlich ausgearbeitet und wurde mit der Note 1 (99 von 100 Punkten) bewertet.
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Zum Vergleich die Fragestellungen.
Darstellung ist leider etwas verzerrt.
Frage 1: Das Finanzamt gab am 21.11.2012 (Mittwoch) den Einkommensteuerbescheid zur Post. Der Bescheid ging beim Steuerpflichtigen am 22.11.2012 ein. Der Steuerpflichtige legte gegen diesen Bescheid am 27.12.2012 (Donnerstag) Einspruch ein. Aufgabe: Wurde der Einspruch fristgerecht eingelegt? Berechnen Sie bitte die Rechtsbehelfsfrist, indem Sie wie folgt vorgehen: Bekanntgabe, Beginn und Ende der Rechtsbehelfsfrist.
Frage 2: a) Die Steuerpflichtige A hat ihre Umsatzsteuererklärung 2010 am 30.11.2012 beim Finanzamt eingereicht. b) Die Steuerpflichtige B hat die Umsatzsteuererklärung 2009 am 01.02.2012 beim Finanzamt eingereicht.
Aufgabe: Ermitteln sie bitte den Beginn und das Ende der Festsetzungsverjährung für die o.g. Fälle. Gehen Sie dabei davon aus, dass im Fall B Steuerhinterziehung vorliegt.
Frage 3: a) Der Einkommensteuerbescheid 2011 des Steuerpflichtigen A ging am 02.07.2012 zur Post. Am 10.10.2012 ging beim Finanzamt eine Kontrollmitteilung ein, aus der hervorgeht, dass der Steuerpflichtige A seine Betriebseinnahmen aus Gewerbebetrieb in Höhe von 10.000,00 € zu niedrig erklärt hat. Frage: Kann der Einkommensteuerbescheid 2011 nach § 173 AO geändert werden? Bitte begründen Sie Ihre Antwort. b) B gab seine Einkommensteuererklärung 2011 im März 2012 ab. Hierin hat er Mieteinnahmen einer Wohnung in Höhe von 600,00 € monatlich nicht angegeben. Der zuständige Sachbearbeiter des Finanzamts machte im Juni 2012 Urlaub. Während seines Urlaubs ging beim Finanzamt eine Kontrollmitteilung ein, aus der sich ergab, dass der Steuerpflichtige B die o. g. Mieteinnahmen nicht erklärt hat. Die Kontrollmitteilung wurde durch einen Mitarbeiter in die Akte geheftet, ohne dass der Sachbearbeiter diese Kontrollmitteilung sah. Nach der Rückkehr aus seinem Urlaub bearbeitete der Sachbearbeiter die Steuererklärung, ohne die Kontrollmitteilung zu beachten. Der Einkommensteuerbescheid wurde ohne die o. g. Mieteinnahmen bekannt gegeben. Nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist stößt der Sachbearbeiter im November 2012 zufällig auf die Kontrollmitteilung und will den Einkommensteuerbescheid ändern. Frage: a) Ist eine Änderung nach § 173 AO möglich? b) Ist eine Änderung nach § 172 AO möglich? Bitte begründen Sie Ihre Antwort.
Frage 4: Das Betriebsvermögen des Gewerbetreibenden B, der seinen Gewinn nach § 5 EStG ermittelt, beträgt nach der Bilanz am 31.12.2012 160.000,00 € und nach der Bilanz zum 31.12.2011 80.000,00 €. Der Gewerbetreibende B hat in 2012 Waren in Höhe von 20.000,00 € entnommen. Außerdem hat er von seinem Privatkonto 25.000,00 € abgehoben und damit betriebliche Schulden beglichen. Bitte stellen Sie die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich für das Kalenderjahr 2012 dar.
Frage 5: Herr Cäsar, Inhaber eines Einzelhandelsgeschäftes, hat folgendes Vermögen:
– betrieblich genutztes Grundstück 600.000,00 € – Waren 50.000,00 € – Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten 16.000,00 € – Forderungen an Kunden 15.000,00 € – ausschließlich privat genutzter Pkw 60.000,00 € – privates Einfamilienhaus 800.000,00 € – betriebliches Bankdarlehen 200.000,00 € – Barbestand in der Geschäftskasse 1.000,00 € Wie hoch ist sein Betriebsvermögen?
Frage 6: Der Steuerpflichtige Dieter, verheiratet, hat im Kalenderjahr 2012 folgende Einnahmen: – aus seinem Arbeitsverhältnis als Personalsachbearbeiter 70.000,00 € – Mieteinnahmen aus der Vermietung einer Eigentumswohnung 20.000,00 € – aus dem Verkauf seines vor 4 Jahren angeschafften Pkws 8.000,00 € – aus einem Lottogewinn 10.000,00 €
Er möchte folgende Ausgaben in seiner Steuererklärung geltend machen:
– Gewerkschaftsbeitrag 180,00 € – Beitrag für den Kegelclub Gut Holz 100,00 € – Beitrag für den ADAC 60,00 € – Dieter ist im Kalenderjahr an 220 Tagen mit dem Pkw zur Arbeit gefahren (einfache Entfernung 25 km) – AfA für die vermietete Eigentumswohnung 4.000,00 € – Hypothekenzinsen/Jahr für die vermietete Eigentumswohnung
6.000,00 €
a) Wie hoch sind seine steuerpflichtigen Einnahmen im Kalenderjahr 2012? b) Welche der von Dieter geltend gemachten Ausgaben sind als Werbungskosten bei welcher Einkunftsart abzuziehen und in welcher Höhe? Begründen Sie bitte Ihre Lösung.
Frage 7: R bezieht seit dem 01.08.2011 eine monatliche Altersrente von 1.000,00 €. Ursprünglich sollte er lediglich 900,00 € erhalten. Erst mit Hilfe eines Rentenberaters gelang es ihm die Rente in Höhe von 1.000,00 € monatlich zu erhalten. Für die Hilfe des Rentenberaters musste er im Oktober 2011 400,00 € zahlen. Am 01.07.2012 wurde die Rente auf monatlich 1.020,00 € und am 01.07.2013 auf 1.040,00 € erhöht. Berechnen Sie bitte die „Sonstigen Einkünfte“ nach § 22 EStG für die Kalenderjahre 2011 bis 2013.
Frage 8: Entscheiden Sie, ob die folgenden Versicherungsbeiträge zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG gehören oder ob sie nicht zu berücksichtigen sind. Beiträge zur:
a) Kfz-Haftpflichtversicherung 300,00 € b) Kfz-Teilkaskoversicherung 250,00 € c) Rechtsschutzversicherung 100,00 € d) Hausratversicherung 100,00 € e) Arbeitslosenversicherung 700,00 €
Frage 9: Bernd (Beamter, ledig) bezog in 2012 aus seinem Dienstverhältnis als Beamter Einnahmen in Höhe von 31.000,00 €. Er hatte in 2012 für eine private kapitalgedeckte Leibrentenversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG) einen Betrag von insgesamt 3.100,00 € gezahlt. Ermitteln Sie bitte die abzugsfähigen Sonderausgaben nach § 10 Abs. 3 EStG.
Frage 10: Der selbstständige Rechtsanwalt B hat in 2012 insgesamt 24.000,00 € an eine berufsständische Versorgungseinrichtung bezahlt sowie Beiträge an eine private kapitalgedeckte Leibrentenversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG) i. H. v. insgesamt 12.000,00 € entrichtet. Er ist verheiratet. Er wird mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt. Ermitteln Sie bitte die abzugsfähigen Sonderausgaben nach § 10 Abs. 3 EStG.
Frage 11: Der Angestellte Paul, dessen Ehefrau Hildegunde nicht berufstätig ist (es erfolgt Zusammenveranlagung) bezahlte im Kalenderjahr 2012 einen Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 4.056,00 €. Der steuerfreie Arbeitgeberanteil wurde in gleicher Höhe gegeben. Zusätzlich bezahlte er in 2012 insgesamt 2.800,00 € in eine private kapitalgedeckte Leibrentenversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG). Ermitteln Sie bitte die abzugsfähigen Sonderausgaben nach § 10 Abs. 3 EStG.
Frage 12: Die Eheleute Frei, deren Gesamtbetrag der Einkünfte in 2012 45.000,00 € betrug (Zusammenveranlagung) hatten in 2012 an politische Parteien einen Betrag in Höhe von 7.300,00 € zugewendet. Ermitteln Sie bitte die Steuerermäßigung nach § 34 g EStG sowie die abzugsfähigen Sonderausgaben nach § 10b EStG.
Frage 13: Der ledige Matthias erklärte folgende Einkünfte:
2010 Gewinn aus Gewerbebetrieb(§ 15 EStG) 750.000,00 € 2011 Verlust aus Gewerbebetrieb – 650.000,00 € 2012 Gewinn aus Gewerbebetrieb 300.000,00 €
Weitere Einkünfte hatte er nicht. Die o. g. Einkünfte entsprechen jeweils auch dem Gesamtbetrag der Einkünfte. Ermitteln Sie:
– in welcher Höhe ein Verlustrücktrag von 2011 nach 2010 möglich ist – in welcher Höhe ein Verlustvortrag von 2011 nach 2012 nach Berücksichtigung des Verlustrücktrags möglich ist
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Code: STW01N XX8 K27
Die Einsendeaufgabe wurde von mir persönlich ausgearbeitet und wurde mit der Note 1 (99 von 100 Punkten) bewertet.
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Zum Vergleich die Fragestellungen.
Darstellung ist leider etwas verzerrt.
Frage 1: Das Finanzamt gab am 21.11.2012 (Mittwoch) den Einkommensteuerbescheid zur Post. Der Bescheid ging beim Steuerpflichtigen am 22.11.2012 ein. Der Steuerpflichtige legte gegen diesen Bescheid am 27.12.2012 (Donnerstag) Einspruch ein. Aufgabe: Wurde der Einspruch fristgerecht eingelegt? Berechnen Sie bitte die Rechtsbehelfsfrist, indem Sie wie folgt vorgehen: Bekanntgabe, Beginn und Ende der Rechtsbehelfsfrist.
Frage 2: a) Die Steuerpflichtige A hat ihre Umsatzsteuererklärung 2010 am 30.11.2012 beim Finanzamt eingereicht. b) Die Steuerpflichtige B hat die Umsatzsteuererklärung 2009 am 01.02.2012 beim Finanzamt eingereicht.
Aufgabe: Ermitteln sie bitte den Beginn und das Ende der Festsetzungsverjährung für die o.g. Fälle. Gehen Sie dabei davon aus, dass im Fall B Steuerhinterziehung vorliegt.
Frage 3: a) Der Einkommensteuerbescheid 2011 des Steuerpflichtigen A ging am 02.07.2012 zur Post. Am 10.10.2012 ging beim Finanzamt eine Kontrollmitteilung ein, aus der hervorgeht, dass der Steuerpflichtige A seine Betriebseinnahmen aus Gewerbebetrieb in Höhe von 10.000,00 € zu niedrig erklärt hat. Frage: Kann der Einkommensteuerbescheid 2011 nach § 173 AO geändert werden? Bitte begründen Sie Ihre Antwort. b) B gab seine Einkommensteuererklärung 2011 im März 2012 ab. Hierin hat er Mieteinnahmen einer Wohnung in Höhe von 600,00 € monatlich nicht angegeben. Der zuständige Sachbearbeiter des Finanzamts machte im Juni 2012 Urlaub. Während seines Urlaubs ging beim Finanzamt eine Kontrollmitteilung ein, aus der sich ergab, dass der Steuerpflichtige B die o. g. Mieteinnahmen nicht erklärt hat. Die Kontrollmitteilung wurde durch einen Mitarbeiter in die Akte geheftet, ohne dass der Sachbearbeiter diese Kontrollmitteilung sah. Nach der Rückkehr aus seinem Urlaub bearbeitete der Sachbearbeiter die Steuererklärung, ohne die Kontrollmitteilung zu beachten. Der Einkommensteuerbescheid wurde ohne die o. g. Mieteinnahmen bekannt gegeben. Nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist stößt der Sachbearbeiter im November 2012 zufällig auf die Kontrollmitteilung und will den Einkommensteuerbescheid ändern. Frage: a) Ist eine Änderung nach § 173 AO möglich? b) Ist eine Änderung nach § 172 AO möglich? Bitte begründen Sie Ihre Antwort.
Frage 4: Das Betriebsvermögen des Gewerbetreibenden B, der seinen Gewinn nach § 5 EStG ermittelt, beträgt nach der Bilanz am 31.12.2012 160.000,00 € und nach der Bilanz zum 31.12.2011 80.000,00 €. Der Gewerbetreibende B hat in 2012 Waren in Höhe von 20.000,00 € entnommen. Außerdem hat er von seinem Privatkonto 25.000,00 € abgehoben und damit betriebliche Schulden beglichen. Bitte stellen Sie die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich für das Kalenderjahr 2012 dar.
Frage 5: Herr Cäsar, Inhaber eines Einzelhandelsgeschäftes, hat folgendes Vermögen:
– betrieblich genutztes Grundstück 600.000,00 € – Waren 50.000,00 € – Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten 16.000,00 € – Forderungen an Kunden 15.000,00 € – ausschließlich privat genutzter Pkw 60.000,00 € – privates Einfamilienhaus 800.000,00 € – betriebliches Bankdarlehen 200.000,00 € – Barbestand in der Geschäftskasse 1.000,00 € Wie hoch ist sein Betriebsvermögen?
Frage 6: Der Steuerpflichtige Dieter, verheiratet, hat im Kalenderjahr 2012 folgende Einnahmen: – aus seinem Arbeitsverhältnis als Personalsachbearbeiter 70.000,00 € – Mieteinnahmen aus der Vermietung einer Eigentumswohnung 20.000,00 € – aus dem Verkauf seines vor 4 Jahren angeschafften Pkws 8.000,00 € – aus einem Lottogewinn 10.000,00 €
Er möchte folgende Ausgaben in seiner Steuererklärung geltend machen:
– Gewerkschaftsbeitrag 180,00 € – Beitrag für den Kegelclub Gut Holz 100,00 € – Beitrag für den ADAC 60,00 € – Dieter ist im Kalenderjahr an 220 Tagen mit dem Pkw zur Arbeit gefahren (einfache Entfernung 25 km) – AfA für die vermietete Eigentumswohnung 4.000,00 € – Hypothekenzinsen/Jahr für die vermietete Eigentumswohnung
6.000,00 €
a) Wie hoch sind seine steuerpflichtigen Einnahmen im Kalenderjahr 2012? b) Welche der von Dieter geltend gemachten Ausgaben sind als Werbungskosten bei welcher Einkunftsart abzuziehen und in welcher Höhe? Begründen Sie bitte Ihre Lösung.
Frage 7: R bezieht seit dem 01.08.2011 eine monatliche Altersrente von 1.000,00 €. Ursprünglich sollte er lediglich 900,00 € erhalten. Erst mit Hilfe eines Rentenberaters gelang es ihm die Rente in Höhe von 1.000,00 € monatlich zu erhalten. Für die Hilfe des Rentenberaters musste er im Oktober 2011 400,00 € zahlen. Am 01.07.2012 wurde die Rente auf monatlich 1.020,00 € und am 01.07.2013 auf 1.040,00 € erhöht. Berechnen Sie bitte die „Sonstigen Einkünfte“ nach § 22 EStG für die Kalenderjahre 2011 bis 2013.
Frage 8: Entscheiden Sie, ob die folgenden Versicherungsbeiträge zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG gehören oder ob sie nicht zu berücksichtigen sind. Beiträge zur:
a) Kfz-Haftpflichtversicherung 300,00 € b) Kfz-Teilkaskoversicherung 250,00 € c) Rechtsschutzversicherung 100,00 € d) Hausratversicherung 100,00 € e) Arbeitslosenversicherung 700,00 €
Frage 9: Bernd (Beamter, ledig) bezog in 2012 aus seinem Dienstverhältnis als Beamter Einnahmen in Höhe von 31.000,00 €. Er hatte in 2012 für eine private kapitalgedeckte Leibrentenversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG) einen Betrag von insgesamt 3.100,00 € gezahlt. Ermitteln Sie bitte die abzugsfähigen Sonderausgaben nach § 10 Abs. 3 EStG.
Frage 10: Der selbstständige Rechtsanwalt B hat in 2012 insgesamt 24.000,00 € an eine berufsständische Versorgungseinrichtung bezahlt sowie Beiträge an eine private kapitalgedeckte Leibrentenversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG) i. H. v. insgesamt 12.000,00 € entrichtet. Er ist verheiratet. Er wird mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt. Ermitteln Sie bitte die abzugsfähigen Sonderausgaben nach § 10 Abs. 3 EStG.
Frage 11: Der Angestellte Paul, dessen Ehefrau Hildegunde nicht berufstätig ist (es erfolgt Zusammenveranlagung) bezahlte im Kalenderjahr 2012 einen Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 4.056,00 €. Der steuerfreie Arbeitgeberanteil wurde in gleicher Höhe gegeben. Zusätzlich bezahlte er in 2012 insgesamt 2.800,00 € in eine private kapitalgedeckte Leibrentenversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG). Ermitteln Sie bitte die abzugsfähigen Sonderausgaben nach § 10 Abs. 3 EStG.
Frage 12: Die Eheleute Frei, deren Gesamtbetrag der Einkünfte in 2012 45.000,00 € betrug (Zusammenveranlagung) hatten in 2012 an politische Parteien einen Betrag in Höhe von 7.300,00 € zugewendet. Ermitteln Sie bitte die Steuerermäßigung nach § 34 g EStG sowie die abzugsfähigen Sonderausgaben nach § 10b EStG.
Frage 13: Der ledige Matthias erklärte folgende Einkünfte:
2010 Gewinn aus Gewerbebetrieb(§ 15 EStG) 750.000,00 € 2011 Verlust aus Gewerbebetrieb – 650.000,00 € 2012 Gewinn aus Gewerbebetrieb 300.000,00 €
Weitere Einkünfte hatte er nicht. Die o. g. Einkünfte entsprechen jeweils auch dem Gesamtbetrag der Einkünfte. Ermitteln Sie:
– in welcher Höhe ein Verlustrücktrag von 2011 nach 2010 möglich ist – in welcher Höhe ein Verlustvortrag von 2011 nach 2012 nach Berücksichtigung des Verlustrücktrags möglich ist
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Frage 1: Das Finanzamt gab am 21.11.2012 (Mittwoch) den Einkommensteuerbescheid zur Post. Der Bescheid ging beim Steuerpflichtigen am 22.11.2012 ein. Der Steuerpflichtige legte gegen diesen Bescheid am 27.12.2012 (Donnerstag) Einspruch ein. Aufgabe: Wurde der Einspruch fristgerecht eingelegt? Berechnen Sie bitte die Rechtsbehelfsfrist, indem Sie wie folgt vorgehen: Bekanntgabe, Beginn und Ende der Rechtsbehelfsfrist.
Frage 2: a) Die Steuerpflichtige A hat ihre Umsatzsteuererklärung 2010 am 30.11.2012 beim Finanzamt eingereicht. b) Die Steuerpflichtige B hat die Umsatzsteuererklärung 2009 am 01.02.2012 beim Finanzamt eingereicht.
Aufgabe: Ermitteln sie bitte den Beginn und das Ende der Festsetzungsverjährung für die o.g. Fälle. Gehen Sie dabei davon aus, dass im Fall B Steuerhinterziehung vorliegt.
Frage 3: a) Der Einkommensteuerbescheid 2011 des Steuerpflichtigen A ging am 02.07.2012 zur Post. Am 10.10.2012 ging beim Finanzamt eine Kontrollmitteilung ein, aus der hervorgeht, dass der Steuerpflichtige A seine Betriebseinnahmen aus Gewerbebetrieb in Höhe von 10.000,00 € zu niedrig erklärt hat. Frage: Kann der Einkommensteuerbescheid 2011 nach § 173 AO geändert werden? Bitte begründen Sie Ihre Antwort. b) B gab seine Einkommensteuererklärung 2011 im März 2012 ab. Hierin hat er Mieteinnahmen einer Wohnung in Höhe von 600,00 € monatlich nicht angegeben. Der zuständige Sachbearbeiter des Finanzamts machte im Juni 2012 Urlaub. Während seines Urlaubs ging beim Finanzamt eine Kontrollmitteilung ein, aus der sich ergab, dass der Steuerpflichtige B die o. g. Mieteinnahmen nicht erklärt hat. Die Kontrollmitteilung wurde durch einen Mitarbeiter in die Akte geheftet, ohne dass der Sachbearbeiter diese Kontrollmitteilung sah. Nach der Rückkehr aus seinem Urlaub bearbeitete der Sachbearbeiter die Steuererklärung, ohne die Kontrollmitteilung zu beachten. Der Einkommensteuerbescheid wurde ohne die o. g. Mieteinnahmen bekannt gegeben. Nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist stößt der Sachbearbeiter im November 2012 zufällig auf die Kontrollmitteilung und will den Einkommensteuerbescheid ändern. Frage: a) Ist eine Änderung nach § 173 AO möglich? b) Ist eine Änderung nach § 172 AO möglich? Bitte begründen Sie Ihre Antwort.
Frage 4: Das Betriebsvermögen des Gewerbetreibenden B, der seinen Gewinn nach § 5 EStG ermittelt, beträgt nach der Bilanz am 31.12.2012 160.000,00 € und nach der Bilanz zum 31.12.2011 80.000,00 €. Der Gewerbetreibende B hat in 2012 Waren in Höhe von 20.000,00 € entnommen. Außerdem hat er von seinem Privatkonto 25.000,00 € abgehoben und damit betriebliche Schulden beglichen. Bitte stellen Sie die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich für das Kalenderjahr 2012 dar.
Frage 5: Herr Cäsar, Inhaber eines Einzelhandelsgeschäftes, hat folgendes Vermögen:
– betrieblich genutztes Grundstück 600.000,00 € – Waren 50.000,00 € – Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten 16.000,00 € – Forderungen an Kunden 15.000,00 € – ausschließlich privat genutzter Pkw 60.000,00 € – privates Einfamilienhaus 800.000,00 € – betriebliches Bankdarlehen 200.000,00 € – Barbestand in der Geschäftskasse 1.000,00 € Wie hoch ist sein Betriebsvermögen?
Frage 6: Der Steuerpflichtige Dieter, verheiratet, hat im Kalenderjahr 2012 folgende Einnahmen: – aus seinem Arbeitsverhältnis als Personalsachbearbeiter 70.000,00 € – Mieteinnahmen aus der Vermietung einer Eigentumswohnung 20.000,00 € – aus dem Verkauf seines vor 4 Jahren angeschafften Pkws 8.000,00 € – aus einem Lottogewinn 10.000,00 €
Er möchte folgende Ausgaben in seiner Steuererklärung geltend machen:
– Gewerkschaftsbeitrag 180,00 € – Beitrag für den Kegelclub Gut Holz 100,00 € – Beitrag für den ADAC 60,00 € – Dieter ist im Kalenderjahr an 220 Tagen mit dem Pkw zur Arbeit gefahren (einfache Entfernung 25 km) – AfA für die vermietete Eigentumswohnung 4.000,00 € – Hypothekenzinsen/Jahr für die vermietete Eigentumswohnung
6.000,00 €
a) Wie hoch sind seine steuerpflichtigen Einnahmen im Kalenderjahr 2012? b) Welche der von Dieter geltend gemachten Ausgaben sind als Werbungskosten bei welcher Einkunftsart abzuziehen und in welcher Höhe? Begründen Sie bitte Ihre Lösung.
Frage 7: R bezieht seit dem 01.08.2011 eine monatliche Altersrente von 1.000,00 €. Ursprünglich sollte er lediglich 900,00 € erhalten. Erst mit Hilfe eines Rentenberaters gelang es ihm die Rente in Höhe von 1.000,00 € monatlich zu erhalten. Für die Hilfe des Rentenberaters musste er im Oktober 2011 400,00 € zahlen. Am 01.07.2012 wurde die Rente auf monatlich 1.020,00 € und am 01.07.2013 auf 1.040,00 € erhöht. Berechnen Sie bitte die „Sonstigen Einkünfte“ nach § 22 EStG für die Kalenderjahre 2011 bis 2013.
Frage 8: Entscheiden Sie, ob die folgenden Versicherungsbeiträge zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG gehören oder ob sie nicht zu berücksichtigen sind. Beiträge zur:
a) Kfz-Haftpflichtversicherung 300,00 € b) Kfz-Teilkaskoversicherung 250,00 € c) Rechtsschutzversicherung 100,00 € d) Hausratversicherung 100,00 € e) Arbeitslosenversicherung 700,00 €
Frage 9: Bernd (Beamter, ledig) bezog in 2012 aus seinem Dienstverhältnis als Beamter Einnahmen in Höhe von 31.000,00 €. Er hatte in 2012 für eine private kapitalgedeckte Leibrentenversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG) einen Betrag von insgesamt 3.100,00 € gezahlt. Ermitteln Sie bitte die abzugsfähigen Sonderausgaben nach § 10 Abs. 3 EStG.
Frage 10: Der selbstständige Rechtsanwalt B hat in 2012 insgesamt 24.000,00 € an eine berufsständische Versorgungseinrichtung bezahlt sowie Beiträge an eine private kapitalgedeckte Leibrentenversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG) i. H. v. insgesamt 12.000,00 € entrichtet. Er ist verheiratet. Er wird mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt. Ermitteln Sie bitte die abzugsfähigen Sonderausgaben nach § 10 Abs. 3 EStG.
Frage 11: Der Angestellte Paul, dessen Ehefrau Hildegunde nicht berufstätig ist (es erfolgt Zusammenveranlagung) bezahlte im Kalenderjahr 2012 einen Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 4.056,00 €. Der steuerfreie Arbeitgeberanteil wurde in gleicher Höhe gegeben. Zusätzlich bezahlte er in 2012 insgesamt 2.800,00 € in eine private kapitalgedeckte Leibrentenversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG). Ermitteln Sie bitte die abzugsfähigen Sonderausgaben nach § 10 Abs. 3 EStG.
Frage 12: Die Eheleute Frei, deren Gesamtbetrag der Einkünfte in 2012 45.000,00 € betrug (Zusammenveranlagung) hatten in 2012 an politische Parteien einen Betrag in Höhe von 7.300,00 € zugewendet. Ermitteln Sie bitte die Steuerermäßigung nach § 34 g EStG sowie die abzugsfähigen Sonderausgaben nach § 10b EStG.
Frage 13: Der ledige Matthias erklärte folgende Einkünfte:
2010 Gewinn aus Gewerbebetrieb(§ 15 EStG) 750.000,00 € 2011 Verlust aus Gewerbebetrieb – 650.000,00 € 2012 Gewinn aus Gewerbebetrieb 300.000,00 €
Weitere Einkünfte hatte er nicht. Die o. g. Einkünfte entsprechen jeweils auch dem Gesamtbetrag der Einkünfte. Ermitteln Sie:
– in welcher Höhe ein Verlustrücktrag von 2011 nach 2010 möglich ist – in welcher Höhe ein Verlustvortrag von 2011 nach 2012 nach Berücksichtigung des Verlustrücktrags möglich ist
Frage 1: Das Finanzamt gab am 21.11.2012 (Mittwoch) den Einkommensteuerbescheid zur Post. Der Bescheid ging beim Steuerpflichtigen am 22.11.2012 ein. Der Steuerpflichtige legte gegen diesen Bescheid am 27.12.2012 (Donnerstag) Einspruch ein. Aufgabe: Wurde der Einspruch fristgerecht eingelegt? Berechnen Sie bitte die Rechtsbehelfsfrist, indem Sie wie folgt vorgehen: Bekanntgabe, Beginn und Ende der Rechtsbehelfsfrist.
Frage 2: a) Die Steuerpflichtige A hat ihre Umsatzsteuererklärung 2010 am 30.11.2012 beim Finanzamt eingereicht. b) Die Steuerpflichtige B hat die Umsatzsteuererklärung 2009 am 01.02.2012 beim Finanzamt eingereicht.
Aufgabe: Ermitteln sie bitte den Beginn und das Ende der Festsetzungsverjährung für die o.g. Fälle. Gehen Sie dabei davon aus, dass im Fall B Steuerhinterziehung vorliegt.
Frage 3: a) Der Einkommensteuerbescheid 2011 des Steuerpflichtigen A ging am 02.07.2012 zur Post. Am 10.10.2012 ging beim Finanzamt eine Kontrollmitteilung ein, aus der hervorgeht, dass der Steuerpflichtige A seine Betriebseinnahmen aus Gewerbebetrieb in Höhe von 10.000,00 € zu niedrig erklärt hat. Frage: Kann der Einkommensteuerbescheid 2011 nach § 173 AO geändert werden? Bitte begründen Sie Ihre Antwort. b) B gab seine Einkommensteuererklärung 2011 im März 2012 ab. Hierin hat er Mieteinnahmen einer Wohnung in Höhe von 600,00 € monatlich nicht angegeben. Der zuständige Sachbearbeiter des Finanzamts machte im Juni 2012 Urlaub. Während seines Urlaubs ging beim Finanzamt eine Kontrollmitteilung ein, aus der sich ergab, dass der Steuerpflichtige B die o. g. Mieteinnahmen nicht erklärt hat. Die Kontrollmitteilung wurde durch einen Mitarbeiter in die Akte geheftet, ohne dass der Sachbearbeiter diese Kontrollmitteilung sah. Nach der Rückkehr aus seinem Urlaub bearbeitete der Sachbearbeiter die Steuererklärung, ohne die Kontrollmitteilung zu beachten. Der Einkommensteuerbescheid wurde ohne die o. g. Mieteinnahmen bekannt gegeben. Nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist stößt der Sachbearbeiter im November 2012 zufällig auf die Kontrollmitteilung und will den Einkommensteuerbescheid ändern. Frage: a) Ist eine Änderung nach § 173 AO möglich? b) Ist eine Änderung nach § 172 AO möglich? Bitte begründen Sie Ihre Antwort.
Frage 4: Das Betriebsvermögen des Gewerbetreibenden B, der seinen Gewinn nach § 5 EStG ermittelt, beträgt nach der Bilanz am 31.12.2012 160.000,00 € und nach der Bilanz zum 31.12.2011 80.000,00 €. Der Gewerbetreibende B hat in 2012 Waren in Höhe von 20.000,00 € entnommen. Außerdem hat er von seinem Privatkonto 25.000,00 € abgehoben und damit betriebliche Schulden beglichen. Bitte stellen Sie die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich für das Kalenderjahr 2012 dar.
Frage 5: Herr Cäsar, Inhaber eines Einzelhandelsgeschäftes, hat folgendes Vermögen:
– betrieblich genutztes Grundstück 600.000,00 € – Waren 50.000,00 € – Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten 16.000,00 € – Forderungen an Kunden 15.000,00 € – ausschließlich privat genutzter Pkw 60.000,00 € – privates Einfamilienhaus 800.000,00 € – betriebliches Bankdarlehen 200.000,00 € – Barbestand in der Geschäftskasse 1.000,00 € Wie hoch ist sein Betriebsvermögen?
Frage 6: Der Steuerpflichtige Dieter, verheiratet, hat im Kalenderjahr 2012 folgende Einnahmen: – aus seinem Arbeitsverhältnis als Personalsachbearbeiter 70.000,00 € – Mieteinnahmen aus der Vermietung einer Eigentumswohnung 20.000,00 € – aus dem Verkauf seines vor 4 Jahren angeschafften Pkws 8.000,00 € – aus einem Lottogewinn 10.000,00 €
Er möchte folgende Ausgaben in seiner Steuererklärung geltend machen:
– Gewerkschaftsbeitrag 180,00 € – Beitrag für den Kegelclub Gut Holz 100,00 € – Beitrag für den ADAC 60,00 € – Dieter ist im Kalenderjahr an 220 Tagen mit dem Pkw zur Arbeit gefahren (einfache Entfernung 25 km) – AfA für die vermietete Eigentumswohnung 4.000,00 € – Hypothekenzinsen/Jahr für die vermietete Eigentumswohnung
6.000,00 €
a) Wie hoch sind seine steuerpflichtigen Einnahmen im Kalenderjahr 2012? b) Welche der von Dieter geltend gemachten Ausgaben sind als Werbungskosten bei welcher Einkunftsart abzuziehen und in welcher Höhe? Begründen Sie bitte Ihre Lösung.
Frage 7: R bezieht seit dem 01.08.2011 eine monatliche Altersrente von 1.000,00 €. Ursprünglich sollte er lediglich 900,00 € erhalten. Erst mit Hilfe eines Rentenberaters gelang es ihm die Rente in Höhe von 1.000,00 € monatlich zu erhalten. Für die Hilfe des Rentenberaters musste er im Oktober 2011 400,00 € zahlen. Am 01.07.2012 wurde die Rente auf monatlich 1.020,00 € und am 01.07.2013 auf 1.040,00 € erhöht. Berechnen Sie bitte die „Sonstigen Einkünfte“ nach § 22 EStG für die Kalenderjahre 2011 bis 2013.
Frage 8: Entscheiden Sie, ob die folgenden Versicherungsbeiträge zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG gehören oder ob sie nicht zu berücksichtigen sind. Beiträge zur:
a) Kfz-Haftpflichtversicherung 300,00 € b) Kfz-Teilkaskoversicherung 250,00 € c) Rechtsschutzversicherung 100,00 € d) Hausratversicherung 100,00 € e) Arbeitslosenversicherung 700,00 €
Frage 9: Bernd (Beamter, ledig) bezog in 2012 aus seinem Dienstverhältnis als Beamter Einnahmen in Höhe von 31.000,00 €. Er hatte in 2012 für eine private kapitalgedeckte Leibrentenversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG) einen Betrag von insgesamt 3.100,00 € gezahlt. Ermitteln Sie bitte die abzugsfähigen Sonderausgaben nach § 10 Abs. 3 EStG.
Frage 10: Der selbstständige Rechtsanwalt B hat in 2012 insgesamt 24.000,00 € an eine berufsständische Versorgungseinrichtung bezahlt sowie Beiträge an eine private kapitalgedeckte Leibrentenversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG) i. H. v. insgesamt 12.000,00 € entrichtet. Er ist verheiratet. Er wird mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt. Ermitteln Sie bitte die abzugsfähigen Sonderausgaben nach § 10 Abs. 3 EStG.
Frage 11: Der Angestellte Paul, dessen Ehefrau Hildegunde nicht berufstätig ist (es erfolgt Zusammenveranlagung) bezahlte im Kalenderjahr 2012 einen Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 4.056,00 €. Der steuerfreie Arbeitgeberanteil wurde in gleicher Höhe gegeben. Zusätzlich bezahlte er in 2012 insgesamt 2.800,00 € in eine private kapitalgedeckte Leibrentenversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG). Ermitteln Sie bitte die abzugsfähigen Sonderausgaben nach § 10 Abs. 3 EStG.
Frage 12: Die Eheleute Frei, deren Gesamtbetrag der Einkünfte in 2012 45.000,00 € betrug (Zusammenveranlagung) hatten in 2012 an politische Parteien einen Betrag in Höhe von 7.300,00 € zugewendet. Ermitteln Sie bitte die Steuerermäßigung nach § 34 g EStG sowie die abzugsfähigen Sonderausgaben nach § 10b EStG.
Frage 13: Der ledige Matthias erklärte folgende Einkünfte:
2010 Gewinn aus Gewerbebetrieb(§ 15 EStG) 750.000,00 € 2011 Verlust aus Gewerbebetrieb – 650.000,00 € 2012 Gewinn aus Gewerbebetrieb 300.000,00 €
Weitere Einkünfte hatte er nicht. Die o. g. Einkünfte entsprechen jeweils auch dem Gesamtbetrag der Einkünfte. Ermitteln Sie:
– in welcher Höhe ein Verlustrücktrag von 2011 nach 2010 möglich ist – in welcher Höhe ein Verlustvortrag von 2011 nach 2012 nach Berücksichtigung des Verlustrücktrags möglich ist
Weitere Information:
29.10.2024 - 14:44:23
Kategorie: | Sonstiges | |
Eingestellt am: | 31.12.2020 von TimTi | |
Letzte Aktualisierung: | 01.01.2021 | |
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Prüfungs-/Lernheft-Code: | STW01N XX8 K27 | |
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