Aufgabe 1
Die im Arbeitsvertrag geschlossene Kündigungsfrist während der Probezeit von einer Woche ist unwirksam, da das Gesetz nach § 622 Abs. 3 BGB eine Mindestfrist von zwei Wochen vorgibt. Daher tritt diese gesetzliche Regelung anstelle der unwirksamen Frist.
Da die Kündigung noch innerhalb der Probezeit erfolgt ist kann das Arbeitsverhältnis mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist gekündigt werden auch wenn der Zeitpunkt nach Ende der Probezeit liegt.
Das Arbeitsverhältnis endet somit zum 14.04.2020.
Aufgabe 2
a) Der schriftliche, befristete Vertrag vom 01.11.2020 bis zum 31.12.2020 ist wirksam, da nach § 14 Abs. 1 Punkt 1 TzBfG ein sachlicher Grund für eine erneute Befristung vorliegt und somit § 14 Abs. 2 TzBfG keine Anwendung findet.
b) Die Verlängerung der Befristung wäre nach § 14 Abs. 1 Punkt 3 ein sachlicher Grund und damit wirksam gewesen. Des Weiteren wäre die Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf der Befristung geschlossen worden. Jedoch ist die verlängerte Befristung nach § 14 Abs 4 TzBfG nicht in Schriftform geschlossen worden, sondern nur mündlich wodurch die verlängerte Befristung unwirksam ist.
Da eine Befristung bei Einhaltung der Schriftform wirksam gewesen wäre und sie nur dadurch unwirksam geworden ist kann nach § 16 Satz 2 TzBfG der Arbeitsvertrag vor dem vereinbarten Ende (31.03.2021) ordentlich gekündigt werden.
Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt nach § 622 Abs. 1 vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Bei Zugang der Kündigung am 28.01.2021 ist der nächstzulässige Zeitpunkt der 28.02.2021.
Aufgabe 3
Da die gesetzlichen Kündigungsfristen Mindestfristen sind dürfen diese nicht unterschritten werden, jedoch ist es möglich diese zu überschreiten (§ 622 Abs. 5 BGB). Nach § 622 Abs. 6 BGB dürfen die Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer nicht länger als für den Arbeitgeber sein. Arbeitgeber G und Arbeitnehmer A vereinbaren jedoch in ihrem Arbeitsvertrag eine gleich lange Kündigungsfrist welche zulässig ist.
Das Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmer A hat bereits seit 3 Jahren bestand wodurch sich eine Kündigungsfrist gem. § 622 Abs. 2 Punkt 1 von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats ergibt. Das Arbeitsverhältnis endet somit bei einer Kündigung am 30.03.2021 zum 30.04.2021.
Aufgabe 4
a) Gem. § 622 Abs. 5 Punkt 1 BGB ist eine Kündigungsfrist von einer Woche rechtmäßig, da die Aushilfstätigkeit drei Monate nicht überschreitet. Das Arbeitsverhältnis endet zum 21.06.2020.
b) Ein mündlich vereinbarter Arbeitsvertrag ist unwirksam, da es nach § 14 Abs. 4 TzBfG der Schriftform bedarf. Es wäre ein unbefristeter Arbeitsvertrag entstanden. Aus diesem Grund findet § 622 Abs. 5 Punkt 1 BGB keine Anwendung mehr und die Kündigung wäre nur mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist gem. § 622 Abs. 3 BGB wirksam.
Aufgabe 5
a) Der Arbeitnehmer befindet sich nach zwei Monaten noch in der Probezeit. Da nach § 4 Abs. 3 TVG Abweichungen vom Tarifvertrag zulässig sind so lange sie zu Gunsten des Arbeitnehmers sind kann das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden.
b) Nach fünf Monaten befindet sich der Arbeitnehmer nach dem gültigen Tarif-vertrag nicht mehr in der Probezeit. Der Tarifvertrag ist in diesem Fall günstiger für den Arbeitnehmer weshalb die Regelung des Tarifvertrags und nicht des Arbeitsvertrags in Kraft tritt nach welche er sich immer noch in der Probezeit befunden hätte (§ 4 Abs. 3 TVG). Aus diesem Grund kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende kündigen.
Aufgabe 6
a) Nach § 622 Abs 2 Punkt 3 BGB beträgt die Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats, wenn die Tätigkeit seit 8 Jahren bestanden hat. Die nächste Erhöhung der Kündigungsfrist setzt erst bei 10 Jahren Tätigkeit an, die der Arbeitnehmer mit seiner 9-jährigen Tätigkeit noch nicht erreicht hat.
b) Bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer beträgt die Kündigungsfrist die vereinbarte Frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalendermonats.
Aufgabe 7
a) Eine Kündigung ist eine einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung, die in Schriftform (§ 623 BGB) erfolgen muss. Sie muss dem Empfänger zu-gehen bzw. in seinen Machtbereich gelangt sein, sodass er davon Kenntnis nehmen kann.
Der abwesende Arbeitnehmer konnte die Kündigung nicht persönlich Entgegennehmen weshalb der Postbote das Einschreiben der Schwiegermutter zu-gestellt hat, die den Brief vergessen hat weiterzugeben. Aufgrund dieser Tatsache konnte der Arbeitnehmer keine Kenntnis von der Kündigung nehmen, da diese sich zu diesem Zeitpunkt nicht in seinem Machtbereich befunden hat. Durch die fehlende Zustellung ist diese Kündigung unwirksam geworden.
Mit Eintreffen der Arbeitspapiere am 02.07. wurde der Arbeitnehmer darauf aufmerksam gemacht, dass eine Kündigung mit Datum vom 26.05. versendet worden ist. Aufgrund der Kenntnisnahme der Kündigung wurde dem Arbeitnehmer am 02.07. gekündigt.
b) Die vereinbarte Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Monatsende. Da die Kündigung erst am 02.07. zugestellt wurde ist eine Kündigung zum 31.07. nicht mehr möglich. Die Kündigung ist zum 31.08. wirksam.