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1. Aufgabe:
Getränkehändler Brause hat von der Firma Sand Bauarbeiten in seinen Geschäftsräumen durchführen lassen. Bereits zwei Monate nach Fertigstellung und Zahlung der dafür vereinbarten Vergütung zeigen sich in der neu errichteten Innenwand Risse. Brause ist über eine solch schlechte Qualität der Arbeiten von Sand empört und will mit Sand nichts mehr zu tun haben. Er lässt die Mängel daher von dem Maurermeister Mörtel beseitigen. Die dafür an Mörtel gezahlten 1 000,00 € fordert er jetzt von Sand, der sich jedoch weigert, dem Zahlungsverlangen von Brause nachzukommen. Brause will daher klagen.
a) Warum ist es ratsam, ganz allgemein und unabhängig von der obigen Fallkonstellation, sich zunächst einmal die Rechtslage klarzumachen?
b) Wie gehen Sie, ganz allgemein und unabhängig von der obigen Fallkonstellation, vor, wenn Sie die Frage nach der Rechtslage beantworten sollen?
c) Würden Sie Brause raten, ein Klageverfahren gegen Sand wegen der von Brause verlangten 1 000,00 € einzuleiten? Begründen Sie bitte Ihre Antwort und nennen Sie die entscheidungserheblichen §§.
(Lösungshilfe: Regeln des Werkvertrages, §§ 631 ff. BGB)
2. Aufgabe:
Brause hat beim PC-Händler Bräsig ein Laptop zum Preis von 1 300,00 € gekauft. Als Brause bereits den Kassenbon über 1 300,00 € von Bräsig erhalten hat, stellt er fest, dass er nur 1 000,00 € bei sich hat. Bräsig, der zuvor noch nie Schwierigkeiten mit Kunden hatte, gibt ihm das Laptop gegen die mündliche Zusage von Brause mit, die restlichen 300,00 € noch am selben Tag in das Geschäft des Bräsig zu bringen. Mittlerweile sind drei Wochen vergangen. Auf zwei Mahnungen des Bräsig hat Brause nicht reagiert. Bräsig überlegt sich nun, ob er einen Rechtsanwalt wegen der von Brause noch nicht bezahlten 300,00 € beauftragen soll.
a) Wer ist bei diesem Fall, unabhängig von Beweisfragen, im Recht?
b) Würden Sie Bräsig unter Berücksichtigung von Beweisfragen raten, ein Klageverfahren gegen Brause wegen der restlichen 300,00 € einzuleiten?
3. Aufgabe:
Getränkehändler Brause will seinen Getränkemarkt vergrößern und benötigt von seinem Nachbarn Scholl etwa 100 m2 von dessen Grundstück. Der übliche Grundstückspreis in dieser Gegend beträgt 200,00 €/m². Scholl verlangt jedoch 1 000,00 €/m², insgesamt also 100 000,00 €, womit Brause nach längeren Verhandlungen einverstanden ist. Beim Notar wird ein entsprechender Grundstückskaufvertrag notariell beurkundet. Brause zahlt den vereinbarten Kaufpreis von 100 000,00 € und wird als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Nachdem Brause sich die ganze Angelegenheit nochmals überlegt hat, wird ihm die geplante Baumaßnahme doch zu teuer. Er verlangt von Scholl die Rückzahlung der bezahlten 100 000,00 € gegen Rückübereignung der Grundstücksfläche von 100 m2 mit der Begründung, der Kaufvertrag sei wegen Wucher nichtig, weshalb er die 100 000,00 € bezahlt habe, ohne hierzu verpflichtet gewesen zu sein. Scholl weigert sich. Wer ist im Recht?
(Lösungshilfe: Lesen Sie § 138 Abs. 2 BGB)