1. Aufgabe:
Fall
Elektrohändler Lehmann hat mit dem Elektrogroßhändler Groß einen Kaufvertrag über die Lieferung von fünf Bohrmaschinen zum Gesamtpreis von 500,00 € abgeschlossen. Als fester Liefertermin wurde der 01.06. vereinbart. Am 01.06. wartet Lehmann aber vergeblich darauf, dass die bei der Firma Groß bestellten fünf Bohrmaschinen geliefert werden. Am nächsten Tag erfährt er telefonisch von Groß, der für den 01.06. vereinbarte Liefertermin habe leider nicht eingehalten werden können, weil die Herstellerfirma mit ihrer Lieferung an Groß in Verzug geraten sei. Am 06.06. teilt Lehmann der Firma Groß telefonisch mit, er werde noch bis zum 07.06. auf die Lieferung der Bohrmaschinen warten. Nach Ablauf dieses Tages werde er vom Vertrag zurücktreten und zudem Schadensersatz verlangen. Da auch am 07.06. keine Lieferung erfolgt, erklärt Lehmann mit Schreiben vom 08.06. gegenüber der Firma Groß den Rücktritt vom Kaufvertrag und kündigt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen an. Anschließend bestellt er die fünf Bohrmaschinen bei einer anderen Firma zu einem Gesamtpreis von 600,00 €. Die Differenz von 100,00 € macht er anschließend als Schaden bei der Firma Groß geltend. Am 15.06. trifft die Lieferung der Firma Groß, fünf Bohrmaschinen, bei Lehmann ein. Lehmann verweigert die Annahme.
Drei Tage später erhält Lehmann ein Schreiben der Firma Groß, mit dem die Firma Groß die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises von 500,00 € für die fünf Bohrmaschinen – gegen Übergabe der Bohrmaschinen – verlangt und die Schadensersatzforderung des Lehmann zurückweist.
Muss Lehmann die fünf Bohrmaschinen abnehmen und den vereinbarten Kaufpreis von 500,00 € an Groß bezahlen? Bitte begründen Sie Ihre Lösung (prüfen Sie insbesondere die einzelnen Voraussetzungen des Schuldnerverzuges und die Voraussetzungen des Rücktritts vom Vertrag).
2. Aufgabe:
Fall
Prokurist Bräsig ist bei der Stahl-AG als Einkaufsleiter unter anderem zuständig für den Ankauf von Eisenerz. Als die Stahl-AG wegen zurückgehenden Umsatzzahlen kein Eisenerz mehr benötigt, schreibt die Geschäftsführung im August an die bisherigen Erzlieferanten unter anderem: „… Da das Stahlgeschäft zurzeit rückläufig ist, bedauern wir Ihnen mitteilen zu müssen, dass wir bis Ende dieses Jahres kein Eisenerz mehr bei Ihnen ankaufen können. Wir haben unseren Einkaufsleiter angewiesen, bis einschließlich Dezember diesen Jahres keine Einkäufe mehr bei Ihnen vorzu-nehmen …“ Auch Prokurist Bräsig erhält selbstverständlich die Anweisung, bis Ende des Jahres kein Eisenerz mehr einzukaufen. Dennoch schließt er im September einen Vertrag über den Ankauf von seiner Ansicht nach preisgünstigem Eisenerz für 500 000,00 €. Die Geschäftsführung der Stahl-AG will den Kaufvertrag nicht anerkennen.
a) Wie ist die Rechtslage? Muss die Stahl-AG zahlen? Bitte begründen Sie Ihre Lösung.
b) Wie wäre die Rechtslage, wenn Bräsig anstelle Prokura lediglich Handlungsvollmacht gehabt hätte? Bitte begründen Sie Ihre Lösung.
3. Aufgabe:
Fall
Der Kleingewerbetreibende Karl Möller (kein Kaufmann im Sinne des HGB!) überlässt aus Altersgründen seinen kleinen „Tante-Emma-Laden“ seinem Sohn Karl Möller junior und zieht zusammen mit seiner Ehefrau nach Italien, um dort seinen Lebensabend zu verbringen. Sein Sohn Karl Möller führt das kleine Geschäft unverändert weiter. Er lässt sich insbesondere auch nicht in das Handelsregister eintragen. Einige Monate nach der Übernahme fordert ein Lieferant seines Vaters die Begleichung einer noch offenen Rechnung über 300,00 €. Die Lieferung war von Karl Möller senior bestellt und auch an diesen zwei Monate vor Geschäftsübergabe geliefert worden. Karl Möller senior hatte den Ausgleich der Rechnung völlig vergessen. Karl Möller junior teilt dem Lieferanten auf dessen Mahnung hin mit, ihn gehe diese Rechnung nichts an. Er sei der Sohn, er habe die Lieferung nicht bestellt, weshalb er auch nicht verpflichtet sei, die Rechnung auszugleichen.
Ist Karl Möller junior verpflichtet, die 300,00 € zu zahlen? Bitte begründen Sie Ihre Lösung.