IMFW14N - Maklerrecht - SGD - Immobilienfachwirt, Sehr gut benotet, 100 Pkt

IMFW14N - Maklerrecht - SGD - Immobilienfachwirt, Sehr gut benotet, 100 Pkt Cover - IMFW14N - Maklerrecht   - SGD - Immobilienfachwirt, Sehr gut benotet, 100 Pkt 4.50
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2 Verkäufe in der letzten Zeit

Immobilienfachwirt SGD Note 1, 100 Punkte

1. Aufgabe:
Beschreiben Sie den Wesenstyp des Makleralleinauftrages.
2. Aufgabe:
Dr. med. Sanus sucht neue Räumlichkeiten für seine Praxis zur Miete. Im Internet wird er auf ein Angebot des Maklers Pons aufmerksam. Das Angebot enthält den Hinweis, dass eine Provision vom Mieter zu zahlen ist.
Auf telefonischen Kontakt hin übermittelt Pons ein Exposé. Dr. Sanus mietet die Räumlichkeiten kurzfristig unmittelbar vom Vermieter an.
Weiterhin erklärt er kurzfristig den Widerruf, da es sich um ein Fernabsatzgeschäft handele.
Außerdem hätten Mieter nunmehr nach dem WoVermRG keine Provision mehr zu zahlen.
Bewerten Sie die Einwände auch unter Heranziehung der einschlägigen Normen.



3. Aufgabe:
Weshalb sind erfolgsunabhängige Provisionsvereinbarungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen problematisch?

4. Aufgabe:
Verkäufer V beauftragt den Makler M, einen Käufer für sein Einfamilienhaus zu finden. Für den Fall, dass dies gelingt, soll M ein 2-prozentiger Honoraranspruch aus dem Kaufvertrag zustehen. Relativ zügig findet M den K, der das Haus erwerben will. Es kommt zum notariellen Kaufvertrag. Nach Abschluss des Kaufvertrages stellt M sein Honorar in Rechnung, V bezahlt dieses Honorar. Da K den Kaufpreis nicht zahlt, wird der Kaufvertrag rückabgewickelt. Nunmehr verlangt V von M das bezahlte Honorar zurück. Zu Recht? Begründen Sie Ihre Antwort.

5. Aufgabe:
Makler Pons will sich frühzeitig ein umfassendes Bild über seine Kunden machen.
Auf den Kontaktformularen für Immobilieninteressenten sind daher Angaben zu den Arbeitgebern der letzten drei Jahre gefordert.
Wie ist dies Ansinnen zu bewerten?


6. Aufgabe:
M hat dem V einen Käufer für sein Wohnhaus vermittelt. Der notarielle Kaufvertrag kommt am 04.01.2016 zustande. Durch ein Büroversehen stellt M für seine Tätigkeit dem V zunächst keine Rechnung. Erst als er den V im März 2019 zufällig trifft, erinnert er sich an seine damalige Tätigkeit und stellt das vereinbarte Honorar in Rechnung. V ist der Ansicht, nach 3 Jahren nicht mehr zahlen zu müssen. Zu Recht? Begründen Sie Ihre Antwort.
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1. Aufgabe:
Beschreiben Sie den Wesenstyp des Makleralleinauftrages.
2. Aufgabe:
Dr. med. Sanus sucht neue Räumlichkeiten für seine Praxis zur Miete. Im Internet wird er auf ein Angebot des Maklers Pons aufmerksam. Das Angebot enthält den Hinweis, dass eine Provision vom Mieter zu zahlen ist.
Auf telefonischen Kontakt hin übermittelt Pons ein Exposé. Dr. Sanus mietet die Räumlichkeiten kurzfristig unmittelbar vom Vermieter an.
Weiterhin erklärt er kurzfristig den Widerruf, da es sich um ein Fernabsatzgeschäft handele.
Außerdem hätten Mieter nunmehr nach dem WoVermRG keine Provision mehr zu zahlen.
Bewerten Sie die Einwände auch unter Heranziehung der einschlägigen Normen.



3. Aufgabe:
Weshalb sind erfolgsunabhängige Provisionsvereinbarungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen problematisch?

4. Aufgabe:
Verkäufer V beauftragt den Makler M, einen Käufer für sein Einfamilienhaus zu finden. Für den Fall, dass dies gelingt, soll M ein 2-prozentiger Honoraranspruch aus dem Kaufvertrag zustehen. Relativ zügig findet M den K, der das Haus erwerben will. Es kommt zum notariellen Kaufvertrag. Nach Abschluss des Kaufvertrages stellt M sein Honorar in Rechnung, V bezahlt dieses Honorar. Da K den Kaufpreis nicht zahlt, wird der Kaufvertrag rückabgewickelt. Nunmehr verlangt V von M das bezahlte Honorar zurück. Zu Recht? Begründen Sie Ihre Antwort.

5. Aufgabe:
Makler Pons will sich frühzeitig ein umfassendes Bild über seine Kunden machen.
Auf den Kontaktformularen für Immobilieninteressenten sind daher Angaben zu den Arbeitgebern der letzten drei Jahre gefordert.
Wie ist dies Ansinnen zu bewerten?


6. Aufgabe:
M hat dem V einen Käufer für sein Wohnhaus vermittelt. Der notarielle Kaufvertrag kommt am 04.01.2016 zustande. Durch ein Büroversehen stellt M für seine Tätigkeit dem V zunächst keine Rechnung. Erst als er den V im März 2019 zufällig trifft, erinnert er sich an seine damalige Tätigkeit und stellt das vereinbarte Honorar in Rechnung. V ist der Ansicht, nach 3 Jahren nicht mehr zahlen zu müssen. Zu Recht? Begründen Sie Ihre Antwort.
Weitere Information: 20.11.2024 - 15:16:57
  Kategorie: Sonstiges
Eingestellt am: 15.05.2024 von Christina351
Letzte Aktualisierung: 15.05.2024
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Bisher verkauft: 6 mal
Bisher aufgerufen: 230 mal
Prüfungs-/Lernheft-Code: IMFW14N
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