1. Das Berufsbildungsgesetz enthält Rechte und Pflichten des Ausbildenden und des Auszubildenden. Dabei sind die Pflichten des einen die Rechte des anderen. Prüfen Sie bitte, ob in den folgenden Fällen Pflichtverletzungen vorliegen und begründen Sie kurz Ihre Einschätzung.
a) Der Ausbildende betraut während der Sommermonate einen Auszubildenden damit, auf seine Kinder aufzupassen.
b) Die Auszubildenden sind mit dem Ausbildungsstil ihres Ausbilders unzufrieden. Sie drücken ihren Unmut durch Passivität aus.
c) Der Ausbildende stellt seine Maschinen und Geräte auf den jeweiligen Messen (z. B. Hannover-Messe) aus. Aus Kostengründen nimmt er einige Auszubildende mit und beurlaubt sie während dieser Zeit vom Berufsschulunterricht.
d) Ein Ausbildender bildet in den beiden Fachrichtungen Elektrotechnik und Maschinenbau aus. Der Ausbildende beauftragt für die beiden Fachrichtungen je einen Ausbilder mit der Ausbildung.
Die Ausbildungsordnungen beider Fachrichtungen beinhalten die Löt- und Schweißausbildung. Dieser Ausbildungsabschnitt kann von einzelnen Betrieben aus Kostengründen nicht wahrgenommen werden. Deshalb werden von der Kammer außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen eingerichtet. Dem Ausbildenden erscheinen diese Ausbildungsmaßnahmen für die Fachrichtung Elektrotechnik wenig sinnvoll. Er entsendet deshalb lediglich die Auszubildenden der Fachrichtung Maschinenbau.
e) Die Auszubildenden der Fachrichtung Maschinenbau weigern sich, an diesen Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Sie wissen, dass die Maßnahmen im Berufsausbildungsvertrag vorgesehen sind; ihnen ist jedoch der Weg zur überbetrieblichen Ausbildungsstätte zu umständlich und zu weit.
f) Der Ausbildende hat die Auszubildenden zur Zwischenprüfung angemeldet. Die Auszubildenden nehmen an der Prüfung nicht teil, weil ihnen für den theoretischen Teil keine Zeit zur Vorbereitung gewährt wird.
g) Der Ausbildende stellt den Auszubildenden die weisungsberechtigten Personen vor. Neben den bestellten Ausbildern benennt der Ausbildende dabei Personen, die Teile der Ausbildung übernehmen, ohne selbst Ausbilder zu sein. Die Auszubildenden akzeptieren die fachbezogenen Weisungen dieser Personen nicht.
h) Die Auszubildenden sind der Meinung, der Ausbildende hat ihnen Taschenrechner als Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen.
i) Ein Auszubildender meldet sich ordnungsgemäß krank. Nach 4 Wochen streicht der Ausbildende dem Auszubildenden die Ausbildungsvergütung.
j) Das gesamte Personal des Betriebes wechselt sich regelmäßig in den Frühstücksbesorgungen ab. Die Auszubildenden sind der Meinung, so etwas seien ausbildungsfremde Tätigkeiten, und beteiligen sich nicht.
2. Welche Aussage zur Ausbildungspflicht des Ausbildenden bzw. zur Lernpflicht des Auszubildenden ist zutreffend? Kreuzen Sie an:
3. Nehmen Sie bitte Stellung zu folgenden Ausführungen. Lesen Sie diese bitte ganz genau durch und betrachten Sie alle Aussagen kritisch. Schreiben Sie falsche oder kritische Aussagen heraus und geben Sie daneben bitte an, wie es richtig sein müsste.