1. Patient P sucht den Heilpraktiker H auf, weil er Hautveränderungen (Papeln) an
sich bemerkt, die stark jucken und die er behandeln lassen möchte. H geht von einer Ansammlung von Schadstoffen in der Haut aus und empfiehlt eine Schröpftherapie.
Was muss H aus juristischer Sicht warum tun, um die Schröpftherapie durchführen zu können?
2. H wendet die Schröpftherapie bei P an. Doch der Juckreiz verschlimmert sich. Zudem nehmen die Hautveränderungen an Armen und Beinen zu. H geht von
einer allergischen Reaktion auf Umweltgifte aus und empfiehlt eine Bioresonanztherapie. H klärt P dahingehend auf, dass Patienten damit bisher sehr gute Erfahrungen gemacht haben. Auch erklärt H seinem Patienten P, dass nach der
ersten Behandlung eine Verstärkung des Juckreizes eintreten kann; was auch der Fall ist.
Der Juckreiz und die Papeln verstärken sich. Nach Ansicht des Herrn P wird die gesamte Haut zudem trockener. Er meint, H hätte dafür einzustehen, eine solche Verschlechterung seines Zustands habe er nicht gewollt. Hat P recht?
3. P sorgt sich weiter um seinen Zustand. Er trinkt zunehmend mehr. Er sucht seinen Hausarzt A auf und schildert seine Beobachtungen. Er weist auch darauf hin, dass er bereits eine Schröpfkur beim Heilpraktiker hinter sich habe und eine Bioresonanztherapie mache. A bestellt P am nächsten Tag in nüchternem Zustand wieder ein und entnimmt eine Blutprobe.
Durfte P den Hausarzt A aufsuchen? Haben P und A einen Vertrag geschlossen? Wenn ja, um was für einen Vertrag handelt es sich?
4. Die Blutprobe ergibt Diabetes Typ II. A verschreibt P entsprechende Insulinmedikamente, stellt seine Blutzuckerwerte ein und schult ihn in der Handhabung sogenannter Spritzpistolen. Zur Behandlung der Hautbeschwerden und um weiteren Entzündungen und offenen Stellen vorzubeugen, überweist A seinen Patienten P an den Dermatologen D.
a) Variante 1: Da P nun weiß, woher seine Probleme kommen und er eine Lösung hierfür hat, sucht er H nicht weiter auf und ignoriert sämtliche Schreiben von H, einschließlich der gestellten Rechnungen. P meint, H hätte ihm nicht weitergeholfen, daher müsse er dessen Leistungen auch nicht bezahlen. Hat P in seiner Auffassung Recht?
b) Variante 2: P weiß nun, woher sein Zustand rührt, er will aber keinen weiteren Arzt mehr aufsuchen und setzt die Bioresonanztherapie bei H fort. Über seinen Besuch beim Arzt informiert er ihn nicht. Der Juckreiz mildert sich leicht. Der Hautzustand bessert sich hingegen nicht. Durch das beständige Kratzen ist die Haut z. T. erheblich verletzt und zeigt entzündliche Stellen. H empfiehlt eine homöopathische Behandlung, die aber hinsichtlich der Entzündungen keine Abhilfe schafft. In der Nähe des Handgelenks befindet sich weiterhin eine offene Hautstelle. Daraufhin empfiehlt H seinem Patienten P den Besuch beim Hausarzt. Dieser behandelt ihn, die Stelle heilt aber nicht restlos zu. P ist gezwungen, seinen Arbeitsplatz zu wechseln, da er bei seiner bisherigen Tätigkeit Gummihandschuhe tragen muss, die er nicht mehr verträgt. P meint, der Hausarzt hätte ihn falsch behandelt. Er hätte ihn ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass er den Dermatologen hätte aufsuchen müssen. Er sei seinen Aufklärungspflichten nicht nachgekommen. Zu Recht?
c) P nimmt Einsicht in die Patientenakte. A hat darin nicht dokumentiert, dass er P seinerzeit auf eine weiterführende Behandlung beim Dermatologen hingewiesen hat. In der Patientenakte liegt aber die Kopie einer Kopie eines Scheins auf dem steht: „Überweisung an Dr. D. Gleichestadt, Bahnhofsstrasse 50“ und weiter handschriftlich: „P übergeben am 04.04.2012“. Könnte P eine Klage gegen A hierauf stützen?