1. Aufgabe:
In einem Produktionsbetrieb mit ca. 80 Arbeitnehmern soll wegen erhöhten Arbeitsanfalls an zwei Samstagen (die sonst arbeitsfrei sind) zusätzlich 8 Stunden gearbeitet werden. Davon sind 35 gewerbliche Arbeitnehmer und 5 Meister betroffen. Die regelmäßige Arbeitszeit von wöchentlich 37,5 Stunden (entsprechend dem maßgebenden Tarifvertrag) verteilt sich bislang nach den betrieblichen Gepflogenheiten (eine tarifvertragliche Regelung fehlt insoweit) auf die Wochentage Montag bis Freitag mit je 7,5 Stunden. Überstunden sind nach dem Tarifvertrag mit einem Aufschlag von 25 Prozent zu bezahlen.
Der Betriebsrat möchte den Samstag arbeitsfrei lassen und schlägt vor, stattdessen die Arbeitszeit an den übrigen Wochentagen Montag bis Donnerstag um je zwei Stunden zu verlängern.
Bitte beantworten Sie dazu (unter Angabe der maßgebenden Gesetzesvorschrift) folgende Fragen:
a) Ist für die vom Arbeitgeber beabsichtigte Mehrarbeit die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich?
b) Ist die vom Betriebsrat vorgeschlagene Mehrarbeitsregelung rechtlich zulässig?
c) Könnte der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat vereinbaren, dass die Mehrarbeit von insgesamt 16 Stunden in einer Woche im Anschluss an den Freitag am Samstag und Sonntag mit je 8 Arbeitsstunden geleistet wird?
d) Können die Arbeitnehmer für die zusätzlich geleistete Mehrarbeit einen Lohnaufschlag beanspruchen oder Freizeitausgleich in welchem Umfang?
2. Aufgabe:
Ein Betrieb stellt Fahrräder und Nähmaschinen her. Die Nähmaschinenproduktion wird eingestellt und die in diesem Bereich Beschäftigten verlieren ihren Arbeitsplatz. Der Betriebsinhaber V veräußert die Produktionsanlagen für die Fahrradherstellung an den Fabrikanten F, der damit die vom Veräußerer produzierten Fahrräder unter eigener Handelsmarke in seiner eigenen Fabrik herstellt.
Bitte beantworten Sie dazu folgende Fragen unter Angabe der maßgebenden Rechtsgrundlage
a) Muss der Erwerber F alle bisher in der Fahrradproduktion bei dem Veräußerer V tätigen Arbeitnehmer weiterbeschäftigen? Warum?
b) Sind alle in der Fahrradproduktion bei V früher beschäftigten Mitarbeiter verpflichtet, das Arbeitsverhältnis mit F fortzusetzen?
c) Muss F für Lohnrückstände des Veräußerers aufkommen? Es handelt sich nicht um ein Insolvenzverfahren!
d) Muss der Erwerber die im Betrieb des Veräußerers geltenden Tarifverträge weiter anwenden, auch wenn er selbst nicht tarifgebunden ist?
e) Muss F die an schon ausgeschiedene Arbeitnehmer gewährten Betriebsrenten weiterzahlen?
f) Muss F die Rentenzusagen für solche Arbeitnehmer des V erfüllen, die schon eine unverfallbare Anwartschaft darauf erworben hatten? Im Betrieb des F werden keine Betriebsrenten gewährt.
g) V hatte seinen Mitarbeitern eine Gewinnbeteiligung versprochen, die jeweils für den Zeitraum vom 1.7. bis zum 30.6. des Folgejahres bemessen wurde.
Wer haftet dafür (gegebenenfalls in welchem Umfang), wenn der Betriebsübergang von V auf F am Jahresende erfolgte? Also ein halbes Jahr vor dem 30.6.
3. Aufgabe:
Eine Angestellte schließt am 1.4. des Jahres einen Arbeitsvertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat. Im Arbeitsvertrag wird weiter vereinbart, dass die Angestellte eine Vertragsstrafe von einem Monatsgehalt zu zahlen hat, wenn sie ihre Tätigkeit nicht zum vereinbarten Zeitpunkt aufnimmt oder ihr Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig beendet. Als Arbeitsbeginn ist der 1.7. des Jahres vereinbart.
Ende Mai teilt die Angestellte ihrem zukünftigen Arbeitgeber mit, dass sie ihre Tätigkeit nicht aufnehmen wolle, weil sie mit ihrem Arbeitgeber – für den sie jetzt noch tätig sei – die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 30.6. des Jahres hinaus vereinbart habe.
Frage: Kann der zukünftige Arbeitgeber die Vertragsstrafe verlangen, weil die Angestellte ihre Tätigkeit am 1.7. nicht angetreten hat?
4. Aufgabe:
Ein kaufmännischer Angestellter ist bei einem Kraftfahrzeughändler tätig. Die beiden haben wirksam ein Wettbewerbsverbot für die Dauer von zwei Jahren nach Vertragsende mit einer Wettbewerbsentschädigung im gesetzlichen Umfang vereinbart.
Am 1.4. des Jahres teilt der Arbeitgeber dem Angestellten mit, dass er auf das Wettbewerbsverbot sofort verzichte. Am 30.6. des Jahres wird der Angestellte fristlos entlassen, weil er an Kaufinteressenten – die bei dem Kfz-Händler einen Neuwagen kaufen wollten – gebrauchte Kraftfahrzeuge eines anderen Autotyps auf eigene Rechnung verkauft hat.
Frage: Kann der Angestellte nach der fristlosen Kündigung eine Wettbewerbsentschädigung beanspruchen?