Ausschnitt aus der ESA
1.
In einem Produktionsbetrieb mit ca. 80 Arbeitnehmern soll wegen erhöhten Arbeitsanfalls an zwei Samstagen (die sonst arbeitsfrei sind) zusätzlich 8 Stunden gearbeitet werden. Davon sind 35 gewerbliche Arbeitnehmer und 5 Meister betroffen. Die regelmäßige Arbeitszeit von wöchentlich 37,5 Stunden (entsprechend dem maßgebenden Tarifvertrag) verteilt sich bislang nach den betrieblichen Gepflogenheiten (eine tarifvertragliche Regelung fehlt insoweit) auf die Wochentage Montag bis Freitag mit je 7,5 Stunden. Überstunden sind nach dem Tarifvertrag mit einem Aufschlag von
25 Prozent zu bezahlen.
Der Betriebsrat möchte den Samstag arbeitsfrei lassen und schlägt vor, stattdessen die Arbeitszeit an den übrigen Wochentagen Montag bis Donnerstag um je zwei Stunden zu verlängern.
Bitte beantworten Sie dazu (unter Angabe der maßgebenden Gesetzesvorschrift) folgende Fragen:
a) Ist für die vom Arbeitgeber beabsichtigte Mehrarbeit die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich?
b) Ist die vom Betriebsrat vorgeschlagene Mehrarbeitsregelung rechtlich zulässig?
c) Könnte der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat vereinbaren, dass die Mehrarbeit von insgesamt 16 Stunden in einer Woche im Anschluss an den Freitag am Samstag und Sonntag mit je 8 Arbeitsstunden geleistet wird?
d) Können die Arbeitnehmer für die zusätzlich geleistete Mehrarbeit einen Lohnaufschlag beanspruchen oder Freizeitausgleich in welchem Umfang?
2. Ein Betrieb stellt Fahrräder und Nähmaschinen her. Die Nähmaschinenproduktion wird eingestellt und die in diesem Bereich Beschäftigten verlieren ihren Arbeitsplatz. Der Betriebsinhaber V veräußert die Produktionsanlagen für die Fahrradherstellung an den Fabrikanten F, der damit die vom Veräußerer produzierten Fahrräder unter eigener Handelsmarke in seiner eigenen Fabrik herstellt.
Bitte beantworten Sie dazu folgende Fragen unter Angabe der maßgebenden Rechtsgrundlage.
a) Muss der Erwerber F alle bisher in der Fahrradproduktion bei dem Veräußerer V tätigen Arbeitnehmer weiterbeschäftigen? Warum?
usw....