Beachten Sie bitte folgende Grundsätze:
• Die Handelsbilanz soll auch als Steuerbilanz verwendet werden.
• Es werden nur Umsätze zum Regelsteuersatz von 19 % ausgeführt; die Voraussetzungen für einen uneingeschränkten Vorsteuerabzug sind erfüllt.
• Bei Buchungen sind grundsätzlich nur die Posten der Bilanz und der GuV-Rechnung gemäß §§ 266 und 275 HGB anzuführen (also keine detaillierten Kontenbezeichnungen).
• Alle Belege entsprechen formal den Vorschriften.
Hinweis:
Um für eine Prüfung auch den Umgang mit der knapp verfügbaren Zeit zu trainieren, sollte für die Bearbeitung dieser Aufgaben eine Arbeitszeit von 120 Minuten nicht überschritten werden.
Bearbeiten Sie die Aufgaben bitte zielgerichtet gemäß den jeweils gestellten Aufträgen, verzichten Sie auf allgemeine Ausführungen und auch auf die Darstellung von Tatbeständen, die in der vorgelegten Fallkonstellation nicht erwähnt werden. Zeigen Sie alle Rechenschritte, damit eventuelle Fehlerquellen erkennbar sind.
1. Aufgabe:
Handelswaren
Eine Hamburger Weinhändlerin erhält von einem Badener Winzer die nachstehende Eingangsrechnung:
Eingangsrechnung
600 Flaschen Roter Burgunder à 12,– €
7 200,– €
BUJA 3 2/12
Eingangsrechnung
–
25 % Rabatt
1 800,– €
=
Warenwert
5 400,– €
+
Fracht und Verpackung
199,80 €
5 599,80 €
+
19 % USt.
1 063,96 €
=
Rechnungsbetrag
6 663,76 €
Außerdem fügen wir vereinbarungsgemäß 12 unberechnete Flaschen (2 je 100 bestellte Flaschen) bei.
Der im Rahmen der Inventur ermittelte Endbestand beträgt 420 Flaschen; sie stammen ausschließlich aus der obigen Sendung (d.h., Altbestände gab es nicht).
Aufgaben:
a) Nehmen Sie zur Bilanzierung und Bewertung der Waren aus handels- und steuerrechtlicher Sicht Stellung.
b) Ermitteln Sie in einer übersichtlichen Aufstellung den Bilanzansatz des Warenbestandes zum Jahresende.
c) Berechnen Sie den Wareneinsatz und geben Sie den Buchungssatz dafür nach der Inventurmethode an.
2. Aufgabe:
Bestandsveränderungen und aktivierte Eigenleistungen
Aus der Buchführung eines Industriebetriebes sind folgende Daten bekannt:
Anfangsbestände:
Unfertige Erzeugnisse
100 000,– €
Fertige Erzeugnisse
1 300 000,– €
Endbestände:
Unfertige Erzeugnisse
180 000,– €
Fertige Erzeugnisse:
5 000 Stück, die zu ihren Herstellungskosten von 216,– € je Stück zu bewerten sind.
Für die eigene Fertigungsabteilung wurde eine Maschine erstellt; Herstellungskosten
120 000,– €
Aufwendungen (einschl. der
Aufwen- dungen für die eigene Maschine)
3 660 000,– €
Umsatzerlöse
3 960 000,– €
Sonstige betriebliche Erträge
100 000,– €
Hinweis:
Bei dieser Aufgabe soll auf die Bilanzierung dem Grunde und der Höhe nach nicht eingegangen werden.
Aufgaben:
a) Bilden Sie die Buchungssätze für die Bestandsveränderungen und die zu aktivierenden Eigenleistungen. Geben Sie auch die Buchungssätze für den Abschluss folgender Konten an: Bestandserhöhungen, Bestandsminderung, Sonstige aktivierte Eigenleistungen, unfertige Erzeugnisse und fertige Erzeugnisse. Führen Sie getrennte Konten für die Bestandsveränderungen und nehmen Sie keine Saldierung vor.
b) Entwickeln Sie aus den gesamten Angaben das GuV-Konto und ermitteln Sie die Höhe und die Art des Erfolges.
c) Erläutern Sie die buchhalterische Notwendigkeit
– der zu erfassenden Bestandsveränderung bei den fertigen Erzeugnissen und
– der zu aktivierenden Eigenleistung
sowie ihre Wirkung in der Erfolgsrechnung (GuV-Konto bzw. GuV-Rechnung).
d) Berechnen Sie die Gesamtleistung des Betriebes in der abgelaufenen Periode.
3. Aufgabe:
Bewertung von Forderungen
Die Forderungen aus LuL der Nordindustrie GmbH betragen per 31.12.20X1 571 200,– €. Gemäß Debitorenkartei befinden sich darunter auch folgende Positionen:
1) Forderungen an den Kunden Becker in Höhe von 21 420,– €. Nachdem diese Forderung bereits im vierten Quartal 20X1 erfolglos angemahnt worden war, wird im Februar 20X2 (vor Erstellung des Jahresabschlusses der GmbH für 20X1) bekannt, dass über das Vermögen des Becker bereits Ende X1 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Es wird mit einer Ausfallquote von 95 % gerechnet.
2) Forderungen an die Kundin Jancker in Höhe von 10 710,– €. Jancker hat im Dezember 20X1 in einem außergerichtlichen Vergleichsverfahren eine Vergleichsquote von 40 % angeboten; die Nordindustrie GmbH hat diesem Angebot zugestimmt. Zahlungen sind aber noch nicht erfolgt.
3) Im Jahresabschluss soll auch eine Pauschalwertberichtigung wegen des allgemeinen Kreditrisikos in Höhe von – bisher nicht beanstandeten – 4 % gebildet werden. Das bestehende Delkredere beträgt 12 000,– €.
Die unter (1) bis (3) geschilderten Sachverhalte wurden bisher buchhalterisch nicht erfasst. Weitere Erkenntnisse werden bis zum Tag der Bilanzerstellung nicht bekannt.
Hinweis:
Halten Sie bitte die Reihenfolge der Teilaufgaben ein und beachten Sie unsere Ausführungen zur Struktur von Fallbearbeitungen am Ende von Kapitel 4.5 des Studienheftes. Auf die Führung eines Kontos „Zweifelhafte Forderungen“ soll aus Vereinfachungsgründen verzichtet werden.
Aufgaben:
a) Nehmen Sie zur Bilanzierung und Bewertung der Forderungen nach handels- und steuerrechtlichen Vorschriften Stellung.
b) Ermitteln Sie in einer übersichtlichen Aufstellung den Bilanzansatz für die Forderungen a. LuL per 31.12.20X1.
c) Geben Sie die erforderlichen Buchungen in Form von Buchungssätzen an (ohne die Abschlussbuchungen zum SBK bzw. GuV-Konto).
d) Welche Folge für die Pauschalwertberichtigung hätte es, wenn am Tag der Bilanzerstellung im Jahre X2 die unbezahlten Rechnungen (jeweils einschl. 19 % USt.) aus dem Jahre X1
1. Fall 17 850,– €
2. Fall 23 800,– €
betragen würden?
4. Aufgabe:
Bewertung von Fremdwährungsforderungen
In einem Hamburger Außenhandelsbetrieb entstehen die nachstehenden Forderungen.
Sachverhalt 1:
Aufgrund eines Warenexports am 30.09.X1 in die Schweiz entsteht eine Forderung aus LuL in Höhe von 150 000 CHF. Die Forderung ist am 31.03.X2 fällig. Im Zeitpunkt des Verkaufs arbeitet der Betrieb mit einem Hauskurs von 1 € = 1,50 CHF.
Für den 31.12.X1 werden der Tagespresse die nachstehenden Wechselkurse entnommen:
Fall 1: 1 € = 1,39 CHF (Geld) – 1,41 CHF (Brief)
Fall 2: 1 € = 1,59 CHF (Geld) – 1,61 CHF (Brief)
Hinweis:
• Bei den Wechselkursen wurden aus Vereinfachungsgründen nur zwei Nachkommastellen genannt; es handelt sich um Modellkurse, die nicht den aktuellen Wechselkursen entsprechen. Sie haben auch am Tag der Bilanzerstellung noch Gültigkeit.
• Die Vermögensgegenstände sind dem Grunde nach gemäß § 246 HGB anzusetzen; eine diesbezügliche Stellungnahme ist nicht erforderlich.
• Runden Sie ggf. auf ganze Euro.
Aufgaben:
a) Buchen Sie den Verkauf der Ware in die Schweiz beim Hamburger Exporteur durch Angabe eines Buchungssatzes.
b) Nehmen Sie mit entsprechenden Erläuterungen eine Bewertung der Fremdwährungsforderung auf Grundlage der handelsrechtlichen Bestimmungen am Bilanzstichtag (31.12.X1) vor; unterscheiden Sie dabei die beiden Fallkonstellationen hinsichtlich der Wechselkurse.
Geben Sie die Bilanzansätze und für die erforderlichen Buchungen die Buchungssätze an.
c) Untersuchen Sie, inwieweit die nach den handelsrechtlichen Bestimmungen ermittelten Wertansätze auch für die steuerliche Gewinnermittlung (Steuerbilanz) zu übernehmen sind. Geben Sie auch die steuerlichen Bilanzansätze sowie die Auswirkungen auf den steuerlichen Gewinn an.
Sachverhalt 2:
Am 20.10 X1 gewährt der Hamburger Außenhändler einem Kunden in Bern ein Fälligkeitsdarlehen, das in fünf Jahren fällig ist, in Höhe von 480 000 CHF.
Der Außenhändler erwirbt diese Devisen bei seiner Hausbank; am Ankaufstag (19.10.X1) gelten folgende Devisenkassakurse:
1 € = 1,50 CHF (Geld) – 1,52 CHF (Brief).
Die Hausbank schreibt den Betrag auf dem Bank-Fremdwährungskonto gut und belastet den Gegenwert auf dem Euro-Bankkonto des Außenhändlers. Am 20.10.X1 leitet der Außenhändler die Devisen per Auslandsüberweisung weiter an seinen Schweizer Kunden. (Von Bankgebühren wird abgesehen.)
Aufgaben:
a) Bilden Sie die Buchungssätze für den Ankauf und die Weiterleitung der Devisen und begründen Sie den anzuwendenden Wechselkurs.
b) Untersuchen Sie unter Beachtung der handels- und steuerrechtlichen Bestimmungen, mit welchem Betrag die Darlehensforderung in Handels- und Steuerbilanz am 31.12.X1 zu bewerten ist, wenn am Bilanzstichtag die Wechselkurs des Falles 1 (s.o.) gelten.