1.
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) enthält u.a. Pflichten des Ausbildenden und des Auszubildenden. Prüfen Sie bitte, ob in den folgenden Fällen Pflichtverletzungen vorliegen und begründen Sie kurz Ihre Einschätzung. Geben Sie bitte an, wer die Pflicht verletzt und welche Pflichtverletzung vorliegt.
a) Der Ausbildende betraut während der Sommermonate einen Auszubildenden damit, auf seine Kinder aufzupassen.
b)Die Auszubildenden sind mit dem Ausbildungsstil ihres Ausbilders unzufrieden. Sie drücken ihren Unmut durch Passivität aus.
c) Der Ausbildende stellt seine Maschinen und Geräte auf den jeweiligen Messen (z. B. Hannover-Messe) aus. Aus Kostengründen nimmt er einige Auszubildende mit und beurlaubt sie während dieser Zeit vom Berufsschulunterricht.
d) Ein Ausbildender bildet in den beiden Fachrichtungen Elektrotechnik und Maschinenbau aus. Der Ausbildende beauftragt für die beiden Fachrichtungen je einen Ausbilder mit der Ausbildung. Die Ausbildungsordnungen beider Fachrichtungen beinhalten die Löt- und Schweißausbildung. Dieser Ausbildungsabschnitt kann von einzelnen Betrieben aus Kostengründen nicht wahrgenommen werden. Deshalb werden von der Kammer außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen eingerichtet. Dem Ausbildenden erscheinen diese Ausbildungsmaßnahmen für die Fachrichtung Elektrotechnik wenig sinnvoll. Er entsendet deshalb lediglich die Auszubildenden der Fachrichtung Maschinenbau.
e) Die Auszubildenden der Fachrichtung Maschinenbau weigern sich, an außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Sie wissen, dass diese Maß nahmen im Berufsausbildungsvertrag vorgesehen sind; ihnen ist jedoch der Weg zur überbetrieblichen Ausbildungsstätte zu umständlich und zu weit.
f) Der Ausbildende hat die Auszubildenden zur Zwischenprüfung angemeldet. Die Auszubildenden nehmen an der Prüfung nicht teil, weil ihnen für den theoretischen Teil keine Zeit zur Vorbereitung gewährt wird.
g) Der Ausbildende stellt den Auszubildenden die weisungsberechtigten Personen vor. Neben den bestellten Ausbildern benennt der Ausbildende dabei Personen, die Teile der Ausbildung übernehmen, ohne selbst Ausbilder zu sein. Die Auszubildenden akzeptieren die fachbezogenen Weisungen dieser Personen nicht.
h) Die Auszubildenden sind der Meinung, der Ausbildende hat ihnen Taschenrechner für die Berufsschule zur Verfügung zu stellen.
i) Der Ausbildende stellt allen Auszubildenden grundsätzlich bei Beendigung ihres Berufsausbildungsverhältnisses ein sogenanntes qualifiziertes Zeugnis aus.
j) Das gesamte Personal des Betriebes wechselt sich regelmäßig in den Frühstücksbesorgungen ab. Die Auszubildenden sind der Meinung, dass Frühstücksbesorgungen nicht dem Ausbildungszweck dienen, sondern ausbildungsfremde Auf
gaben sind und deshalb beteiligen sie sich nicht.
2.
Welche Aussage zur Ausbildungspflicht des Ausbildenden bzw. zur Lernpflicht des Auszubildenden ist zutreffend? Kreuzen Sie an:
① Wenn ein Auszubildender ausbildungsfremde Tätigkeiten verweigert, liefert er
einen wichtigen Grund zur Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses.
② Durch die Bestellung eines Ausbilders kann sich der Ausbildende von seiner
Verantwortung für das Erfüllen der Ausbildungspflicht befreien.
③ Eine Beschäftigung des Auszubildenden mit ausbildungsfremden Aufgaben ist
in geringem Umfang statthaft.
④ Mangelhafte Lernleistungen des Auszubildenden stellen keine Vertragsverletzung
dar, wenn er sich ernsthaft um die Ausbildungsinhalte bemüht.
⑤ Der Ausbildende oder sein Erfüllungsgehilfe darf den Auszubildenden
körperlich züchtigen, wenn dies erforderlich ist.
3.
Nehmen Sie bitte Stellung zu folgenden Ausführungen. Lesen Sie diese bitte ganz genau durch und betrachten Sie alle Aussagen kritisch. Schreiben Sie falsche Aussagen heraus und geben Sie bitte daneben an, wie es richtig sein müsste.