1. Auch Kommunen bieten nicht nur natürlichen Personen, sondern gerade auch gewerbebetreibenden Unternehmern Grundstücke zur Nutzung in der Rechtsform von Erbbaurechten an.
Erläutern Sie jeweils einen Vorteil des Erbbaurechts für die Kommune und den gewerbebetreibenden Unternehmern.
2. Erläutern Sie, was unter dem Begriff „Heimfall“ beim Erbbaurecht zu verstehen ist, und geben Sie hierfür zwei Beispiele.
3. Ein mittelständisches Maklerunternehmen möchte auch die betriebliche Funktion „Bauträgertätigkeit“ in das Leistungsportfolio aufnehmen. Dazu ist ein entsprechen
des Marketingkonzept zu erarbeiten. Erstellen Sie einen Konzeptentwurf und verwenden Sie dazu die marketingpolitischen Instrumente und erläutern Sie, wie Sie diese dazu einsetzen.
4. Bei dem Erwerb von Grundstücken sind auch steuerliche Aspekte zu berücksichtigen.
Erklären Sie, ob und von wem in den folgenden Fällen Grunderwerbsteuer zu zahlen ist.
Berechnen Sie die jeweilige Höhe der Grunderwerbsteuer unter Angabe des Rechenwegs.
Hinweis: Informieren Sie sich über die zum Zeitpunkt Ihrer Lösung in den einzelnen Bundesländern geltende Höhe der Grunderwerbsteuer.
a) Herr H. aus Köln veräußert seine Eigentumswohnung an seinen Sohn für 120 000 €. Der Sohn übernimmt dazu die Restschuld aus dem noch mit 35 000 € valutierten Darlehen.
b) Frau F. verkauft in Hamburg ein Grundstück zu einem Preis von 500 000 €. Im notariell beurkundeten Kauf- und Auflassungsvertrag gibt es keinerlei Vereinba
rung, wer die Grunderwerbsteuer in welcher Höhe zu zahlen hat.
c) Die Eheleute E. möchten ein Einfamilienhaus erwerben. Der Kaufpreis beträgt 550 000 €. Gemäß der vertraglichen Vereinbarung ist in diesem Kaufpreis eine Küche i. W. v. von 12 000 € und die Übernahme einiger Möbel i. W. v 7 500 € ent
halten. Die Grunderwerbsteuer soll der Käufer zahlen. Die Eheleute E. möchten wissen, wie hoch die Grunderwerbsteuer ist.
5. Mit Rahmen eines Vermarktungsauftrages erhalten Makler regelmäßig Grundbuchauszüge von ihren Auftraggebern. In diesem Zusammenhang ist zu beurteilen, welche Eintragungen für die Vermarktung keine Bedeutung haben, welche eine Er
schwernis oder sogar eine Unmöglichkeit darstellen.
In einigen Bundesländern sind auch die Eintragungen in den Baulastenverzeichnissen zu prüfen.
Der vorliegende Grundbuchauszug enthält folgende Eintragungen:
Abteilung II:
• Nießbrauchrecht für einen 92-jährigen Berechtigten; Zusatz: Zur Lösung genügt der Nachweis des Todes.
• Grunddienstbarkeit (Überwegungsrecht) für das dahinterliegende Nachbargrundstück
Abteilung III:
• Sicherungshypothek für das örtliche Finanzamt
• eine Grundschuldeintragung, von der mit einer Vorfälligkeitsentschädigung, die zusammen mit dem Valutierungsvertrag den Kaufpreis übersteigt, auszugehen ist
In dem Baulastenverzeichnis ist folgende Eintragung ersichtlich:
• Verbreiterte Abstandsfläche zum linken Grundstück
Beurteilen Sie diese Angaben und begründen Sie Ihre Auffassung.