1. Beschreiben Sie den Wesenstyp des Makler-Allein-Auftrages.
2. Makler M ist vom Verkäufer eines Einfamilienhauses beauftragt, potenzielle Käufer zu finden. Gleichzeitig hat er einen Auftrag von K, der für sich und seine Familie ein Einfamilienhaus zum Kaufen sucht. Der Vertrag zwischen Verkäufer V und K kommt zustande. Makler M verlangt von beiden Provision. Käufer K wendet ein, dass dem Makler kein Anspruch zusteht, da er auch für den Verkäufer V tätig geworden ist. Zu Recht? Begründen Sie Ihre Antwort.
3. Wie wäre der oben liegende Fall zu beurteilen, wenn Makler M, der einen Maklerauftrag sowohl von dem Verkäufer als auch von dem potenziellen Käufer hat, einseitig für V dergestalt tätig geworden ist, indem er V mitteilt, auch einen Auftrag für K zu haben und V und M gemeinsam vereinbaren, den Kaufpreis zu erhöhen? Begründen Sie auch hier Ihre Antwort.
4. Verkäufer V beauftragt den Makler M, einen Käufer für sein Einfamilienhaus zu finden. Für den Fall, dass dies gelingt, soll M ein 2 %iger Honoraranspruch aus dem Kaufvertrag zustehen. Relativ zügig findet M den K, der das Haus erwerben will. Es kommt zum notariellen Kaufvertrag. Nach Abschluss des Kaufvertrages stellt M sein Honorar in Rechnung, V bezahlt dieses Honorar. Da K den Kaufpreis nicht zahlt, wird der Kaufvertrag rückabgewickelt. Nunmehr verlangt V von M das bezahlte Honorar zurück. Zu Recht? Begründen Sie Ihre Antwort.
5. Makler M bewirbt in einer Beschreibung eine Immobilie, ein Einfamilienhaus, mit dem Text: „Die Einliegerwohnung ist ebenso realisierbar wie Wohnen und Arbeiten.“ Dabei wird eine Einliegerwohnung von 67,90 qm ausgewiesen. Käufer K erwirbt die Immobilie zum Preis von 300 000,00 €, an den Makler zahlt er eine Provision in Höhe von 21 000,00 €. Nach Vertragsschluss erfährt der Käufer vom Bauamt, dass die Räume im Untergeschoss nicht als Wohnräume genehmigt seien. K verlangt von M Schadensersatz. Zu Recht? Begründen Sie kurz Ihre Antwort.
6. M hat dem V einen Käufer für sein Wohnhaus vermittelt. Der notarielle Kaufvertrag kommt am 05.12. ..01 zustande. Durch ein Büroversehen stellt M für seine Tätigkeit dem V zunächst keine Rechnung. Erst als er den V im Jahre ..04 zufällig trifft, erinnert er sich an seine damalige Tätigkeit und stellt das vereinbarte Honorar in Rechnung. V ist der Ansicht, nach 3 Jahren nicht mehr zahlen zu müssen. Zu Recht? Begründen Sie Ihre Antwort.