Aufgabenstellung:
Fall 1
A hat seinen Einkommensteuerbescheid 2014 am 08.03.2015 erhalten (Poststempel 07.03.2015). Die Einkommensteuererklärung 2014 hat er am 31. Mai 2014 abgegeben.
a.) A möchte am 12.04.2015 Einspruch gegen den o.g. Bescheid einlegen. Ist dies noch möglich? Berechnen Sie hierzu bitte die Einspruchsfrist.
b.) Wann tritt die Festsetzungsverjährung ein? Es liegt kein Fall der Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung vor! Gehen Sie davon aus, dass A nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt.
Fall 2
Elisabeth Müller betreibt in Groß-Gerau (zuständiges FA: Groß-Gerau) eine Modeboutique. Sie wohnt allerdings in einer Penthousewohnung in Mainz. Die Umsatzsteuerzahllast beträgt pro Kalenderjahr 15.000 €. Der Gewinn der Modeboutique beträgt 40.000 €.
Fall 3
Die Eheleute E haben ihre Einkommensteuererklärung 2010 am 31.05.2011 beim Finanzamt Mainz eingereicht. Es wurden alle Angaben der Steuerpflichtigen unbeanstandet übernommen. Im September 2016 wird dem Finanzamt Mainz erstmals durch eine Anzeige bekannt, dass die Eheleute 2010 Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 30.000 € nicht erklärt haben.
Fall 4
Ob der Steuerpflichtige Einspruch einlegt oder einen Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 AO stellt, hängt, wie im Studienheft beschrieben, von den Umständen des Einzelfalls ab. Stellen Sie bitte die Unterschiede zwischen Einspruch und schlichter Änderung dar, indem Sie auf folgende Gesichtspunkte eingehen:
Fall 5
Der Steuerpflichtige hat in seiner Einkommensteuererklärung 2015 einen Verlust aus selbstständiger Arbeit von 20.000 € eingetragen. Nach der der Erklärung beigefügten Gewinnermittlung handelt es sich jedoch um einen Gewinn in dieser Höhe. In dem Steuerbescheid 2015 wurde ein Verlust von 20.000 € übernommen.
Fall 6
a. Nennen Sie die vier Tatbestände für das Erlöschen einer festgesetzten Steuerschuld
b. Wann entstehen Einkommensteuer und Umsatzsteuer (im Regelfall, d. h. Sollbesteuerung, monatliche Voranmeldung)?
c. Teilen Sie die nachfolgenden Steuerarten bitte nach den folgenden Kriterien ein: Besitz, Verkehrs- oder Verbrauchssteuer und direkte/ indirekte Steuer.
d. Die Steuergesetze werden in „allgemeine Steuergesetze“ und „Einzelsteuergesetze“ unterteilt. Nennen Sie bitte jeweils zwei Beispiele.
e. Skizzieren Sie bitte den Mindestinhalt eines Steuerbescheids.
f. Wie ist der zeitliche Umfang der Haftung des Betriebsübernehmers nach § 75 AO? Gehen Sie hier bitte darauf ein, wann die Steuern, für die gehaftet wird, entstanden bzw. festgesetzt worden sein müssen.
g. Was bedeutet „Aussetzung der Vollziehung“ und unter welchen Voraussetzungen sind diese möglich?
h. Wann sind die Einkommensteuervorauszahlungen jeweils fällig?
i. Schildern Sie bitte kurz, was unter einem „Feststellungsbescheid“ zu verstehen ist und erläutern Sie den Unterschied zwischen einem gesonderten Feststellungsbescheid und einem gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheid.
j. Was versteht man unter „Steuerentstehung“, „Steuerfestsetzung“ und „Fälligkeit einer Steuer“?
Fall 7
Der Steuerpflichtige A hat seine Einkommensteuererklärung 2011 am 11.07.2013 beim Finanzamt Mainz eingereicht. Es wurden alle Angaben des Steuerpflichtigen unbeanstandet übernommen. Im Oktober 2019 wird dem Finanzamt Mainz erstmals durch eine Kontrollmitteilung bekannt, dass A in 2011 Einnahmen aus Gewerbebetrieb von 30.000 € nicht erklärt hat. Der Bescheid erging nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Fall 8
Berechnen Sie bitte jeweils die Festsetzungsverjährung, indem Sie den Beginn und das Ende der Festsetzungsfrist darstellen.