1. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) enthält u.a. Pflichten des Ausbildenden und des Auszubildenden. Prüfen Sie bitte, ob in den folgenden Fällen Pflichtverletzungen vorliegen und begründen Sie kurz Ihre Einschätzung. Geben Sie bitte unter Angabe des jeweiligen Paragraphen an, wer die Pflicht verletzt und welche Pflichtverlet- zung vorliegt.
a) Der Ausbildende betraut während der Sommermonate einen Auszubildenden damit, auf seine Kinder aufzupassen.
b) Die Auszubildenden sind mit dem Ausbildungsstil ihres Ausbilders unzufrieden. Sie drücken ihren Unmut durch Passivität aus.
c) Der Ausbildende stellt seine Maschinen und Geräte auf den jeweiligen Messen (z.B. Hannover-Messe) aus. Aus Kostengründen nimmt er einige Auszubildende mit und beurlaubt sie während dieser Zeit vom Berufsschulunterricht.
d) Ein Ausbildender bildet in den beiden Fachrichtungen Elektrotechnik und Ma- schinenbau aus. Der Ausbildende beauftragt für die beiden Fachrichtungen je ei- nen Ausbilder mit der Ausbildung.
Die Ausbildungsordnungen beider Fachrichtungen beinhalten die Löt- und Schweißausbildung. Dieser Ausbildungsabschnitt kann von einzelnen Betrieben aus Kostengründen nicht wahrgenommen werden. Deshalb werden von der Kammer außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen eingerichtet. Dem Ausbil- denden erscheinen diese Ausbildungsmaßnahmen für die Fachrichtung Elektro- technik wenig sinnvoll. Er entsendet deshalb lediglich die Auszubildenden der Fachrichtung Maschinenbau.
e) Die Auszubildenden der Fachrichtung Maschinenbau weigern sich, an außerbe- trieblichen Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Sie wissen, dass diese Maß- nahmen im Berufsausbildungsvertrag vorgesehen sind; ihnen ist jedoch der Weg zur überbetrieblichen Ausbildungsstätte zu umständlich und zu weit.
f) Der Ausbildende hat die Auszubildenden zur Zwischenprüfung angemeldet. Die Auszubildenden nehmen an der Prüfung nicht teil, weil ihnen für den theoreti- schen Teil keine Zeit zur Vorbereitung gewährt wird.
g) Der Ausbildende stellt den Auszubildenden die weisungsberechtigten Personen vor. Neben den bestellten Ausbildern benennt der Ausbildende dabei Personen, die Teile der Ausbildung übernehmen, ohne selbst Ausbilder zu sein. Die Auszu- bildenden akzeptieren die fachbezogenen Weisungen dieser Personen nicht.
h) Die Auszubildenden sind der Meinung, der Ausbildende hat ihnen Taschenrech-
ner für die Berufsschule zur Verfügung zu stellen.
i) Der Ausbildende stellt allen Auszubildenden grundsätzlich bei Beendigung ihres Berufsausbildungsverhätnisses ein sogenanntes qualifiziertes Zeugnis aus.
j) Das gesamte Personal des Betriebes wechselt sich regelmäßig in den Frühstücks- besorgungen ab. Die Auszubildenden sind der Meinung, dass Frühstücksbesor- gungen nicht dem Ausbildungszweck dienen, sondern ausbildungsfremde Auf- gaben sind und deshalb beteiligen sie sich nicht.
2. Welche Aussage zur Ausbildungspflicht des Ausbildenden bzw. zur Lernpflicht des Auszubildenden ist zutreffend? Kreuzen Sie an:
1 Wenn ein Auszubildender ausbildungsfremde Tätigkeiten verweigert, liefert er einen wichtigen Grund zur Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses.
2 Durch die Bestellung eines Ausbilders kann sich der Ausbildende von seiner Verantwortung für das Erfüllen der Ausbildungspflicht befreien.
3 Eine Beschäftigung des Auszubildenden mit ausbildungsfremden Aufgaben ist in geringem Umfang statthaft.
4 Mangelhafte Lernleistungen des Auszubildenden stellen keine Vertragsverlet- zung dar, wenn er sich ernsthaft um die Ausbildungsinhalte bemüht.
5 Der Ausbildende oder sein Erfüllungsgehilfe darf den Auszubildenden körperlich züchtigen, wenn dies erforderlich ist.
3. Nehmen Sie bitte Stellung zu folgenden Ausführungen. Lesen Sie diese bitte ganz ge- nau durch und betrachten Sie alle Aussagen kritisch. Schreiben Sie falsche Aussagen heraus und geben Sie bitte daneben an, wie es richtig sein müsste.
Claudia-Evelyn (17) mit Realschulabschluss lernt seit einem Jahr den Beruf der Ge- bäudereinigerin. Sie besucht auch die Berufsschule, obwohl ihr der Unterricht keinen Spaß macht. Seit Langem schon behandelt der Lehrer bereits das Thema „Die Gesetz- gebung des Bundes“, obwohl Claudia-Evelyn und auch die anderen Schüler viel lieber erfahren möchten, warum es zurzeit so viele arbeitslose Jugendliche gibt. Claudia-
Evelyn geht daher zwar noch zum Berufsschulunterricht, beschäftigt sich dort mit anderen Sachen. Neulich hat sich der Lehrer doch tatsächlich beim Ausbildenden, Herr Blitzblank, über ihr Verhalten beschwert. Daraufhin hat Herr Blitzblank Clau- dia-Evelyn mitgeteilt, falls sich ihr Verhalten nicht bessert, er dies im einfachen Aus- bildungszeugnis vermerken wird. Überhaupt muss sie alle Aufgaben erledigen die Herr Blitzblank ihr im Rahmen der Berufsausbildung aufträgt. Als sie neulich eine Woche krank war, drohte Herr Blitzblank gleich mit einer Abmahnung, weil sie ihm keine Bescheinigung über ihre Arbeitsunfähigkeit vom Arzt vorgelegt hat. Selbst in ihren Privatsachen, wie z.B. den Ausbildungsnachweis, mischt sich Herr Blitzblank ein. Mindestens monatlich will er ihn sehen, und wenn sie ihn ihm dann vorlegt, er- zählt Herr Blitzblank ihr ständig von Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz. Überhaupt war seiner Meinung nach früher alles besser.
Vor einer Woche war ein Typ von der Industrie- und Handelskammer im Betrieb, der Claudia-Evelyn erzählt hat, er sei der Berater der zuständigen Stelle und in 6 Wochen findet Ihre Zwischenprüfung statt. Herr Blitzblank sagte natürlich sofort: „Das tut dir gut!“ Das könnte den beiden Herren so passen! Claudia-Evelyn wird zur Prüfung hingehen, obwohl sie keinen Sinn in der Teilnahme sieht. Früher, da war Herr Blitz- blank sowieso viel netter. Da Herr Blitzblank und ihr Vater sich vom Kegeln her ken- nen, haben sie sofort die Ausbildungszeit um sechs Monate verkürzt, da Claudia- Evelyn schließlich bald Geld verdienen solle. Eigentlich wollte Claudia-Evelyn ja ei- nen Ausbildungsplatz als Industriekauffrau erhalten, jedoch stellte sie nach mehre- ren Vorstellungsgesprächen und Tests bei verschiedenen Firmen fest, dass dort offen- bar zurzeit nur Abiturienten eine Chance haben. Aber zum Glück konnte ihr Vater (42) seine Beziehungen zu seinem Sportkameraden bei der Suche nach einem Ausbil- dungsplatz vorteilhaft einsetzen. Sie wurden sich einig mit Herrn Blitzblank (30), den im Kegelverein alle Cleany nennen, weil er der Alleininhaber des kleinen Gebäu- de-Reinigungsbetriebes ist. Cleany versteht sein Handwerk, da er bereits während seiner Berufsausbildung zum Süßmoster ständig für die Reinigung der Geschäftsräu- me eingeteilt war. Im Arbeitsvertrag, den Cleany mit Claudia-Evelyn abgeschlossen hat, ist eine Ausbildungszeit von 24 Monaten vorgesehen. Die ersten acht Tage haben als Probezeit gegolten. Den Vertrag hat Cleany der zuständigen Stelle, dem Bundes- institut für Berufsbildung, vorgelegt, aber erst, nachdem ihre Erziehungsberechtig- ten und der Berufsschullehrer ebenfalls unterschrieben hatten. Von ihrem Freund, Jörg-Stefan (18), weiß Claudia-Evelyn, dass das Bestehen von Prüfungen sowieso rei- ne Glückssache ist. Der muss es ja schließlich wissen, da er sowohl bei der Zwischen- prüfung als auch bei der Abschlussprüfung durchgefallen ist. Na, gottlob, so etwas kann ihr ja nicht passieren, denn Herr Blitzblank (Cleany) und der Altfacharbeiter werden sie ja wohl nicht durch die Abschlussprüfung fallen lassen. Überhaupt hat sie zum Altfacharbeiter ein sehr gutes Verhältnis, obwohl dieser erst vor Kurzem nach Verbüßung einer dreijährigen Freiheitsstrafe aus dem Gefängnis entlassen worden ist. Er hat ihr auch versprochen zur Prüfungsvorbereitung verbrauchte bzw. alte die Prüfungsaufgaben zu besorgen, die der Berater erstellt hat und ständig überarbeitet. Dann könne sie sich mit dem Prüfungsstoff schon im Vorwege ein wenig genauer ver- traut machen.