Fallaufgabe 1 Robert Klein (Robert K.), geb. 17.10.1984, arbeitet seit 01.09.2002 bei einem Automobilzulieferer in München als kaufmännischer Angestellter. Er wohnt in Augsburg. Auf-grund eines Fahrradunfalls ist er seit seinem 13. Lebensjahr gehbehindert. Im April 2012 beantragt Robert K. beim zuständigen Integrationsamt (Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Schwaben) seine Anerkennung als schwerbehinderter Mensch.Dieser Antrag wird vom Integrationsamt mit Bescheid vom 15.08.2012 abgelehnt. Laut Aktenvermerk der Behörde wurde der Bescheid am 17.08.2012 mit einfachem Brief zur Post gegeben.Am 04.10.2012 ging das Widerspruchsschreiben von Robert K. beim Integrationsamt in Augsburg ein.Der später erteilte Widerspruchsbescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales ist nachweislich am 05.02.2013 bei einem Münchner Postamt abgeliefert worden.Aus der Rechtsbehelfsbelehrung geht hervor, dass Robert K. gegen diesen Bescheid in-nerhalb von vier Wochen nach Zustellung beim Sozialgericht Augsburg, Holbeinstr. 12, 86150 Augsburg, schriftlich Klage erheben kann.Am 12.03.2013 beschließt Robert K., sich beim Sozialgericht Augsburg in seiner Angelegenheit beraten zu lassen. Bei seiner Vorsprache in der dortigen Rechtsantragstelle rät man ihm, gegen den Widerspruchsbescheid Klage zu erheben. Er wird jedoch darauf hingewiesen, dass er möglicherweise die Klagefrist versäumt hat. Robert K. lässt den Urkundsbeamten eine entsprechende Klageschrift aufnehmen.
Fragen zu Fallaufgabe 1
1. Ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in der Angelegenheit von Robert K. gegeben und welches Sozialgericht ist örtlich zuständig?
2. Kann Robert K. selbst Klage erheben und kann er vor dem Sozialgericht auftreten?
3. Beurteilen Sie die dem Widerspruchsbescheid des Integrationsamtes beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung.
4. Welche Angaben sind in der Klage erforderlich?
5. Ist die Klageerhebung rechtzeitig erfolgt?
6. Welche Auskunft hinsichtlich der Kosten wird der Urkundsbeamte Robert K. geben?
7. Der Urkundsbeamte informiert Robert K. auch darüber, dass für das Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Was besagt dieser Grundsatz?
8. Welchem im Gerichtsverfahren geltenden Grundsatz trägt der Vorsitzende mit der Anberaumung eines Erörterungstermins Rechnung?
9. Sind zu einem Erörterungstermin die ehrenamtlichen Richter zu laden?
Fallaufgabe 2 Der Arbeitgeber ist mit der Arbeitsleistungen und dem Verhalten von Robert K. höchst unzufrieden. Er kündigte ihn am 20.07.2013. Robert K. wendet sich an einen befreunde-ten Gewerkschaftsvertreter und bespricht mit ihm, was zu tun ist.Notfalls möchte Robert K. gerichtlich etwas unternehmen.
Fragen zu Fallaufgabe 2
1. An welches Gericht muss Robert K. sich wenden?
2. Um welche Art der Klage handelt es sich hier?
3. Was ist bei einer Klageerhebung auf alle Fälle zu beachten?
4. Kann Robert K. sich dabei durch seinen Freund, bzw. von Gewerkschaften, vertreten lassen?
5. Welche Kosten entstehen allgemein für Robert K., wenn er vor Gericht geht?
6. Wie läuft das arbeitsgerichtliche Verfahren in Grundzügen ab?
7. Mit welchem Rechtsmittel kann die Entscheidung des Arbeitsgerichtes angefochten werden?
8. Das Arbeitsgerichtsgesetz kennt in allen drei Instanzen zwei Verfahrensarten: Urteilsverfahren und Beschlussverfahren. In welchen streitigen Angelegenheiten kommt das Beschlussverfahren zur Anwendung?