1. Aufgabe:
Ein Nachhilfeinstitut N bestellt von einem großen Büroausstatter B eine Palette à 100 Kisten Druckerpapier zum Preis von insgesamt 3 200 €. Nach einigen Wochen stellt sich heraus, dass das Papier bei normaler Benutzung (Lösung von Aufgaben, Abheften etc.) pergamentartig „zerfällt.“
N wendet sich an B und möchte entweder sein Geld zurück oder neues Papier. B möchte damit nichts zu tun haben – da N erst nach einigen Wochen an ihn herangetreten ist, hat er das Papier wahrscheinlich einfach nur falsch gelagert.
a) Woran ist festzumachen, welche Partei im Recht ist?
[. . .]
<Pkt.>/10 Pkt.
b) Wonach ergeben sich sich Rechte und Pflichten einer Streitfrage?
[. . .]
<Pkt.>/10 Pkt.
c) Welche Art von Vertrag haben N und B geschlossen? Was könnte N wahrscheinlich von einem Klageverfahren erwarten?
[. . .]
<Pkt.>/15 Pkt.
2. Aufgabe:
Die Bürgermeisterin einer großen Kreisstadt hat in ihrem Haushaltsetat Luft für ein Gesundheitsmanagement der Mitarbeitenden. U.a. steht es diesen frei, durch ihre Arbeitgeberin eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio wahrzunehmen.
a) In welchem Bereich des Rechts bewegt sich der Abschluss dieser Mitgliedschaften und wonach richtet sich diese Einordnung?
[. . .]
<Pkt.>/15 Pkt.
b) Finden Sie zwei Beispiele, wie die Stadt S innerhalb des öffentlichen Rechts handeln kann.
[. . .]
<Pkt.>/10 Pkt.
c) Was versteht man unter strengem und billigem Recht? Erläutern Sie anhand eines Beispiels.
[. . .]
<Pkt.>/10 Pkt.
3. Aufgabe:
Unternehmer U hat einen neuen Geschäftszweig für sich entdeckt. Er braucht dafür allerdings eine neue Immobilie, die er teilfinanzieren muss. Bei der Bank B nimmt er einen Kredit über 600 000 € auf. B will ihm diesen nur gewähren, wenn U einen Bürgen präsentiert. U tut sich schwer, jemanden zu finden, der zu einer Bürgschaft bereit wäre und greift daher auf seine 18-jährige Tochter T zurück, die die 12. Klasse des Gymnasiums besucht. T ist zunächst skeptisch, kann ihrem Vater die Bürgschaft aber doch nicht abschlagen und die Bürgschaft wird schriftlich festgehalten.
Die Bankmitarbeiterin M kennt U gut und weiß, dass die Tochter nur zögerlich zustimmt und auch kein eigenes Einkommen hat. Sie glaubt allerdings an den Erfolg des U und winkt den Abschluss deshalb durch.
Kann die Bank T belangen? Begründen Sie ausführlich anhand §§ 765, 138 I BGB.