1. Aufgabe:
Fall
Elektrohändler Lehmann hat mit dem Elektrogroßhändler Groß einen Kaufvertrag über die Lieferung
von fünf Bohrmaschinen zum Gesamtpreis von 500,00 € abgeschlossen. Als fester Liefertermin wurde
der 01.06. vereinbart. Am 01.06. wartet Lehmann aber vergeblich darauf, dass die bei der Firma Groß
bestellten fünf Bohrmaschinen geliefert werden. Am nächsten Tag erfährt er telefonisch von Groß, der
für den 01.06. vereinbarte Liefertermin habe leider nicht eingehalten werden können, weil die
Herstellerfirma mit ihrer Lieferung an Groß in Verzug geraten sei. Am 06.06. teilt Lehmann der Firma
Groß telefonisch mit, er werde noch bis zum 07.06. auf die Lieferung der Bohrmaschinen warten. Nach
Ablauf dieses Tages werde er vom Vertrag zurücktreten und zudem Schadensersatz verlangen. Da auch
am 07.06. keine Lieferung erfolgt, erklärt Lehmann mit Schreiben vom 08.06. gegenüber der Firma
Groß den Rücktritt vom Kaufvertrag und kündigt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
an. Anschließend bestellt er die fünf Bohrmaschinen bei einer anderen Firma zu einem Gesamtpreis von
600,00 €. Die Differenz von 100,00 € macht er anschließend als Schaden bei der Firma Groß geltend.
Am 15.06. trifft die Lieferung der Firma Groß, fünf Bohrmaschinen, bei Lehmann ein. Lehmann
verweigert die Annahme.
Drei Tage später erhält Lehmann ein Schreiben der Firma Groß, mit dem die Firma Groß die Zahlung
des vereinbarten Kaufpreises von 500,00 € für die fünf Bohrmaschinen – gegen Übergabe der
Bohrmaschinen – verlangt und die Schadensersatzforderung des Lehmann zurückweist.
Muss Lehmann die fünf Bohrmaschinen abnehmen und den vereinbarten Kaufpreis von 500,00 € an
Groß bezahlen? Bitte begründen Sie Ihre Lösung (prüfen Sie insbesondere die einzelnen
Voraussetzungen des Schuldnerverzuges und die Voraussetzungen des Rücktritts vom Vertrag).
2. Aufgabe:
Fall
Prokurist Bräsig ist bei der Stahl-AG als Einkaufsleiter unter anderem zuständig für den Ankauf von
Eisenerz. Als die Stahl-AG wegen zurückgehenden Umsatzzahlen kein Eisenerz mehr benötigt, schreibt
die Geschäftsführung im August an die bisherigen Erzlieferanten unter anderem: „… Da das
Stahlgeschäft zurzeit rückläufig ist, bedauern wir Ihnen mitteilen zu müssen, dass wir bis Ende dieses
Jahres kein Eisenerz mehr bei Ihnen ankaufen können. Wir haben unseren Einkaufsleiter angewiesen,
bis einschließlich Dezember diesen Jahres keine Einkäufe mehr bei Ihnen vorzu-nehmen …“ Auch
Prokurist Bräsig erhält selbstverständlich die Anweisung, bis Ende des Jahres kein Eisenerz mehr
einzukaufen. Dennoch schließt er im September einen Vertrag über den Ankauf von seiner Ansicht nach
preisgünstigem Eisenerz für 500 000,00 €. Die Geschäftsführung der Stahl-AG will den Kaufvertrag
nicht anerkennen.
a) Wie ist die Rechtslage? Muss die Stahl-AG zahlen? Bitte begründen Sie Ihre Lösung.