2. Aufgabe:
Sachverhalt:
A betreibt in Titisee/Schwarzwald eine Hausarztpraxis.
Er erbringt folgende Leistungen:
a) Er behandelt Patienten in seinen Praxisräumen.
b) Mehrmals die Woche fährt er zu Patienten nach Hause und behandelt sie dort.
c) Einmal pro Woche erteilt er in Freiburg Medizinstudenten Unterricht.
d) Während seines Urlaubs in Zürich/Schweiz behandelt im Urlaubshotel einen dort ebenfalls
wohnenden Urlauber aus Hamburg.
Aufgabe:
Nehmen Sie Stellung zum jeweiligen Ort der Leistung, zur Steuerbarkeit und der Steuerpflicht.
Begründen Sie die Entscheidungen auch unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften.
a) Da seine Patienten Privatleute und keine Unternehmer sind, ist die Behandlung eine B-to-C
Leistung. Nach § 3a Abs. 1 UStG wird die Leistung an dem Ort ausgeführt, an dem der
Leistende sein Unternehmen betreibt. In diesem Fall ist der Titisee/Schwarzwald der Ort und
steuerbar nach §1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
b) Es handelt sich um eine B-to-C Leistung (Patienten sind Privatleute), der Ort der Leistung ist
Titisee/Schwarzwald und steuerbar nach §1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
Gewinn aus Gewerbebetrieb nach §7 GewStG 1.500.00,00 €
+ Hinzuberechnung nach §8 GewStG 25.500,00 €
- Kürzungsbetrag nach §9 GewStG 11.760,00 €
= maßgebender Gewerbeertrag nach §10 GewStG 1.513.740,00 €
abzgl. Gewerbeverlust nach §10 Buchstabe a GewStG 1.120.000,00 €
Summe verbleibender Gewerbeertrag 393.740,00 €
Abrundung auf voll 100,00 € nach §11 Abs. 1 GewStG 393.700,00 €
Summe steuerpflichtiger Gewerbeertrag 393.700,00 €
* 3,5% (Steuermesszahl nach §11 Abs. 2 GewStG) 13.779,50 €
Summe Gewerbesteuermessbetrag nach § 14 GewStG 13.779,50 €
* 440% (Hebesatz der Gemeinde nach §16 GewStG) 60.629,80 €
Summe Berechnung Gewerbesteuer 60.629,80 €
c) In diesem Fall ist nach §3a Abs. 3a UStG zu bewerten. Bei unterrichtender Leistung an
Nichtunternehmer (Medizinstudenten sind keine Unternehmer) ist der Ort der Leistung der Ort,
an dem die Leistung tatsächlich erbracht wird. Somit ist Freiburg Ort der Leistung. Auch dieses
Fall ist steuerbar nach §1 Absatz 1 Nr. 1 UStG.
d) Der Ort der Leistung ist Titisee/Schwarzwald, da nach § 3a Abs. 1 UStG gilt: eine sonstige
Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 und der §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt,
von dem aus, der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Die Leistung ist daher steuerbar nach
§ 1 Absatz 1 Nr. 1 UStG.