Aufgabe 1
Die F-Schrauben GmbH mit Sitz in Mainz-Mombach stellt Spezialschrauben und Werkzeuge her, die sie weltweit vertreibt. Sie unterhält eine unselbst-ständige Zweigniederlassung in Zürich. Diese betreut die Sparte Spezialschrauben für die chemische Industrie. In der Schweiz werden zudem diese Schrauben produziert. Für diese Zweigniederlassung werden Bücher geführt und ein Jahresabschluss erstellt. Nach der Bilanz der Zweigniederlassung beträgt der Betriebsstättengewinn für den VZ 03 umgerechnet 300.000,– €. Hierin sind alle Aufwendungen und Erträge berücksichtigt, die von der Zweigniederlassung getragen (gezahlt) worden sind. [...]
Aufgabe 2
Jaroslav Christov, geboren am 16.02.1951 ist polnischer Staatsbürger. Seit 1994 lebt er in Mainz (Deutschland), wo er seinen ausschließlichen Wohnsitz hat. Chrsitov ist verwitwet. Er ist von Beruf Bauingenieur und angestellter Geschäftsführer der Polka Bau GmbH mit Sitz in Mainz-Weisenau. An der GmbH ist er nicht beteiligt. Aus dieser Tätigkeit erzielte er in 03 einen Bruttoarbeitslohn von 39.000,– €.
Von seiner bulgarischen Tante hat er in 02 eine Wohnung in Sofia (Bulgarien) geerbt, die er seitdem an einen französischen Diplomaten zur dauernden Nutzung vermietet hat. Die nach deutschen Grundsätzen für diese Wohnung zu ermittelnden Einkünfte betrugen:
02 -7.500 €
03 +11.250 €
Aufgabe 3
Der international tätige Geschäftsmann Kara Nirwan (KN) ist iranischer Staatsbürger. Er ist mit der deutschen Staatsbürgerin Andrea Nirwan, geb. Grün verheiratet und hat zwei Kinder. Er lebt mit seiner Familie in Mainz. Dort ist er Mitglied eines Schützenvereins, des Mainzer Carneval Vereins, der Garde der Prinzessinnen und der Schwarzen Garde (Fastnachtsgarden). [...]
Aufgabe 3.1
Ermitteln Sie die Höhe der in Deutschland zu besteuernden Einkünfte des KN.
Erörtern Sie hierzu auch, in welchem Staat KN i. S. d. DBA Iran ansässig ist und welchem Staat die Besteuerungsrechte der im Sachverhalt dargestellten Einkünfte des KN zustehen.
Das zu versteuernde Einkommen bzw. die festzusetzende ESt ist nicht zu ermitteln.
Aufgabe 3.2
Wem steht das Besteuerungsrecht aus dem Gewinn der GmbH zu?
Aufgabe 4
KN aus Aufgabe 3 erzielt im zu beurteilenden Zeitraum folgende Einnahmen:
a) Für die DAB verteilt er Schmiergelder an iranische Entscheidungsträger. Von den Schmiergeldern, die über verschiedene Konten in der Schweiz, Luxemburg und Deutschland abgewickelt werden, behält er einen Teil für sich persönlich. Im zu beurteilenden Zeitraum handelt es sich um einen Betrag von insgesamt 250.000,– €. Die Schmiergelder sollen unstreitig Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG darstellen.
b) Die Gelder aus dieser Tätigkeit hat er in Luxemburg angelegt. Die Kapitalerträge hieraus betragen 10.000,– €.
Aufgabe 4.1
Beurteilen Sie, wie diese Einkünfte abkommensrechtlich zu behandeln sind, wenn KN in Deutschland ansässig ist.
Aufgabe 4.2
Wie sind diese Sachverhalte abkommensrechtlich zu beurteilen, wenn KN im Iran ansässig ist?
Aufgabe 4.3
KN rügt die Anwendung des DBA durch das Finanzamt Mainz. Dieses hat ihn entgegen der von ihm vertretenen Auffassung als in Deutschland ansässig betrachtet. Was kann KN hiergegen tun?